Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (§§ 87 - 96) |
1Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auftrag kündigen. 2Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den Wegfall des Auftrags in angemessener Zeit einstellen kann. 3Liegt ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. 4§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
gemeinschaften § 95Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 96Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-
untersuchungen
Rechtsprechung zu § 92 SGB X
19 Entscheidungen zu § 92 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 61/19
Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Beendigung des ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 - L 4 KR 28/21
Aufgabenerledigung durch Dritte - Wesentliche Aufgaben zur Versorgung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 4/20
Vollstreckung - Auftrag zwischen Leistungsträgern - Beschluss zur ...
- SG Nürnberg, 16.01.2017 - S 16 AS 1483/16
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus SGB ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 12 A 2118/21
Vornahme der Abmeldung durch einen Leistungsträger bei Wegfall der Bedürftigkeit ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
Aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid im Rahmen der sozialen ...
- SG Marburg, 03.06.2015 - S 12 KA 215/14
Eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) kann nicht zu einem Vertrag zur ...
- LSG Bayern, 03.05.2012 - L 18 SO 15/08
Kostenerstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Sozialhilfeträger bei ...
- BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 6/89
Erstattung - Krankenkasse - Frist
- LAG Hamm, 07.07.2005 - 8 Sa 2024/04
Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, Anerkennungsantrag, ...
Querverweise
Auf § 92 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
- § 97 (Durchführung von Aufgaben durch Dritte)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44b (Gemeinsame Einrichtung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Satzung, Organe
- § 197b (Aufgabenerledigung durch Dritte)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7a (Pflegeberatung)