Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (§§ 87 - 96) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die in § 86 genannten Stellen sollen
2Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.
(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.
§ 87Beschleunigung der Zusammenarbeit
§ 88Auftrag
§ 89Ausführung des Auftrags
§ 90Anträge und Widerspruch beim Auftrag
§ 91Erstattung von Aufwendungen
§ 92Kündigung des Auftrags
§ 93Gesetzlicher Auftrag
§ 94Arbeits-
gemeinschaften § 95Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 96Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-
untersuchungen
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gemeinschaften § 95Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 96Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-
untersuchungen
Rechtsprechung zu § 95 SGB X
30 Entscheidungen zu § 95 SGB X in unserer Datenbank:
- SG Münster, 11.10.2004 - S 2 KA 118/02
Verpflichtung eines Vertragszahnarztes zur Erbringung eines Nachweises über den ...
- BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 28/87
- BSG, 08.10.1987 - 4b RV 47/86
Anerkennung - Rücknahme - Gesundheitsstörung - Inkrafttreten
- BSG, 24.10.1984 - 6 RKa 10/83
- SG Hamburg, 29.01.2003 - S 3 KA 378/01
Vertragspsychotherapeut - Überschreitung der Altersgrenze von 68 Jahren zum ...
- BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 30/87
- BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 34/87
- BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 32/87