Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f) |
Dritter Abschnitt - Leistungen (§§ 36 - 43c) |
Zweiter Titel - Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege (§§ 41 - 42) |
(1) 1Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. 2Dies gilt:
(2) 1Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. 2Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 774 Euro im Kalenderjahr. 3Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. 4Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. 5Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 612 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. 2§ 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. 4In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) vom 19.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
01.01.2015 | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) | 17.12.2014 | |
30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 42 SGB XI
122 Entscheidungen zu § 42 SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 18.02.2016 - B 3 P 2/14 R
Soziale Pflegeversicherung - Kurzzeitpflege - Verhinderungspflege - häusliche ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.04.2018 - III ZR 36/17
Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege bei Selbstzahlern: ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 23.03.2016 - 26 O 407/15
Unterlassungverpflichtung gegenüber einem Pflegeheimbetreiber zur Verwendung von ...
- OLG Köln, 16.12.2016 - 6 U 71/16
Kautionsklausel im Pflegevertrag
- LG Köln, 23.03.2016 - 26 O 407/15
- BGH, 07.02.2019 - III ZR 38/18
Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Pflegebedürftigen zur Tragung der ...
- VG Düsseldorf, 10.06.2016 - 21 K 7592/15
Bewilligung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2023 - 2 S 1578/22
Beihilfe in Form eines Entlastungsbetrags für Unterkunftskosten, die im Rahmen ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2022 - L 11 KR 2402/22
Krankenversicherung - Zuzahlung - Ermittlung der Belastungsgrenze - Kosten der ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 42 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7b (Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 21 (Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 28 (Leistungsarten, Grundsätze)
- Pflegevergütung
- Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- § 87a (Berechnung und Zahlung des Heimentgelts)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
- § 149 (Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- § 75 (Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit)