Scheckgesetz

   11. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (Art. 58 - 59)   
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Textdarstellung

  

Art. 59

(1) 1Ein abhanden gekommener oder vernichteter Scheck kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 2Die Aufgebotsfrist muß mindestens zwei Monate betragen. 3Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Berechtigte, falls der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt, von dem Bezogenen aber nicht eingelöst worden war, von dem Aussteller Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet.

(2) 1Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden, das von der die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrenden Stelle zu erteilen ist. 2In dem Zeugnis muß der Inhalt des Protests und des gemäß Artikel 55 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 85 Abs. 2 des Wechselgesetzes aufgenommenen Vermerks angegeben sein.

Rechtsprechung zu Art. 59 ScheckG

7 Entscheidungen zu Art. 59 ScheckG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 59 ScheckG verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 51 (Wechsel- und Scheckproteste)
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