Scheckgesetz
12. Abschnitt - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 60 - 66) |
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(1) Das Recht des Landes, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.
(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Ländern auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grund nicht vorsieht.
Rechtsprechung zu Art. 61 ScheckG
Entscheidung zu Art. 61 ScheckG in unserer Datenbank:
- LG Flensburg, 30.10.2007 - 5 T 192/07
Bedeutung des Zahlungsortes für das Erfüllungsverlangen eines Scheckgläubigers ...