Scheckgesetz

   12. Abschnitt - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 60 - 66)   
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Art. 64

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 64 ScheckG

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