Scheckgesetz

   12. Abschnitt - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 60 - 66)   
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Textdarstellung

  

Art. 66

Die Form des Protests und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.

Rechtsprechung zu Art. 66 ScheckG

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