Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e)   
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Textdarstellung

  

§ 107a
Wahlfälschung

(1) 1Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 18.06.2019 (BGBl. I S. 834), in Kraft getreten am 01.07.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze18.06.2019BGBl. I S. 834

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Querverweise

Auf § 107a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
          § 108c (Nebenfolgen)
          § 108d (Geltungsbereich)
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