Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
Zitiervorschläge
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§ 105Nötigung von Verfassungsorganen
§ 106Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
§ 106a(weggefallen)
§ 106bStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
§ 107Wahlbehinderung
§ 107aWahlfälschung
§ 107bFälschung von Wahlunterlagen
§ 107cVerletzung des Wahlgeheimnisses
§ 108Wählernötigung
§ 108aWählertäuschung
§ 108bWählerbestechung
§ 108cNebenfolgen
§ 108dGeltungsbereich
§ 108eBestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
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Rechtsprechung zu § 108c StGB
5 Entscheidungen zu § 108c StGB in unserer Datenbank:
- VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11
Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig
- VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17
Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Rücktrittsbeschluss zwecks Veranlassung einer Neuwahl
- BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92
Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der ...
§ 108c StGB in Nachschlagewerken
- § 108c StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wahlrechtsausschluss
Querverweise
Auf § 108c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108d (Geltungsbereich)