Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 124 StGB
32 Entscheidungen zu § 124 StGB in unserer Datenbank:
- AG Saarbrücken, 04.05.2016 - 3 C 498/15
Mieter muss Vermieter nicht beim Verkauf der Wohnung unterstützen!
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - 3 L 85/16
Zur Reichweite des (einfachen) Platzverweises nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA
- OLG Naumburg, 04.04.2013 - 2 Ss 48/13
Verstoß gegen das Versammlungsgesetz: Begriff der Zusammenrottung
- BGH, 30.09.1952 - 2 StR 281/52
Rechtsmittel
- OLG Schleswig, 04.01.2011 - 1 Ausl (A) 17/10
Auslieferung nach Serbien; Beidseitige Strafbarkeit
- VG Karlsruhe, 09.06.2006 - 4 K 1482/05
Polizeiliche Meldeauflage für gewaltbereiten Fußballfan
- RG, 25.02.1918 - III 11/18
Kann aus § 124 StGB. nur derjenige Teilnehmer der öffentlichen Zusammenrottung ...
- RG, 04.04.1919 - II 59/19
Schwerer Hausfriedensbruch im Sinne von § 124 StGB. Müssen sich die von der ...
- BGH, 03.12.1953 - 3 StR 382/53
Rechtsmittel
- VG Karlsruhe, 09.06.2006 - 4 K 1482/06
§ 124 StGB in Nachschlagewerken
- § 124 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Hausfriedensbruch