Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12.08.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2021 | Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet | 12.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 128 StGB
283 Entscheidungen zu § 128 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.1963 - 3 StR 29/63
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Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) - ...
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Förmliche Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge als Merkmale eines Verstoßes gegen ...
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- BGH, 03.11.1954 - 6 StR 236/54
- BGH, 17.04.1964 - 2 StE 1/64
Strafbarkeit einer Tätigkeit für die KPD - Förderung der KPD vor deren Verbot - ...
- BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
- BGH, 09.10.1964 - 3 StR 34/64
- BGH, 22.10.1979 - 1 StE 3/79
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Strafbarkeit der Mitgliedschaft in der Freien Deutschen Jugend (FDJ) - ...