Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fassung aufgrund des Fünfunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG) vom 22.12.2003
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.12.2003 | Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG) | 22.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 146 StGB
223 Entscheidungen zu § 146 StGB in unserer Datenbank:
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§ 146 StGB in Nachschlagewerken
- § 146 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Falschgeld
Querverweise
Auf § 146 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
Redaktionelle Querverweise zu § 146 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Urkundenfälschung
- §§ 267 ff. (Urkundenfälschung) (zu §§ 146 ff)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 92 (Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung) (zu §§ 146 ff)