Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
1. | jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird, | |
2. | die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und | |
3. | nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen. |
(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn
1. | jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird, | |
2. | die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und | |
3. | mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen. |
(3) 1Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. 2Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen | 22.12.2010 | |
28.08.2002 | Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung | 21.08.2002 |
invollzugsetzung; Krisenintervention
Rechtsprechung zu § 66a StGB
161 Entscheidungen zu § 66a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23
Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung; ...
- BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.09.2008 - 1 StR 449/08
Verhältnis von Sicherungsverwahrung und vorbehaltener Sicherungsverwahrung ...
- BGH, 10.01.2013 - 1 StR 93/11
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Vorbehalt der ...
- EGMR, 10.02.2015 - 264/13
MÜLLER v. GERMANY
- BGH, 09.09.2008 - 1 StR 449/08
- BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18
Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer ...
- BGH, 04.02.2021 - 4 StR 448/20
Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Voraussetzungen der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.07.2017 - 4 StR 245/17
Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Wahrscheinlichkeit eines ...
- BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18
Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Teilaufhebung: Teilrechtskraft von ...
- LG Essen, 08.07.2020 - 51 KLs 18/20
Nachträgliche Sicherungsverwahrung
- BGH, 19.07.2017 - 4 StR 245/17
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 66a StGB
30.05.2011 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 66, 66a, 66b und § 67d in Verbindung mit § 2 des Strafgesetzbuchs sowie den §§ 7 und 106 des Jugendgerichtsgesetzes) | BGBl. I S. 1003 |
§ 66a StGB in Nachschlagewerken
- § 66a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sicherungsverwahrung
Querverweise
Auf § 66a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66c (Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 24
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268d (Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung)
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462a (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 (Ausnahmen)