Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Berufsverbot (§§ 70 - 70b) |
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 70b StGB
2 Entscheidungen zu § 70b StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 172/04
Strafgerichtliche Ablehnung der Aussetzung der Verhängung eines Berufsverbots zur ...
- BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09
Nachstellung; Dauerdelikt (Deliktsnatur, Klammerwirkung)
§ 70b StGB in Nachschlagewerken
- § 70b StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Strafprozess
Querverweise
Auf § 70b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)