Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   4. Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 - 77e)   
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Textdarstellung

  

§ 77e
Ermächtigung und Strafverlangen

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.

Rechtsprechung zu § 77e StGB

13 Entscheidungen zu § 77e StGB in unserer Datenbank:

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Redaktionelle Querverweise zu § 77e StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 90 IV (Verunglimpfung des Bundespräsidenten)
            § 90b II (Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen)
        Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
          § 97 III (Preisgabe von Staatsgeheimnissen)
        Straftaten gegen ausländische Staaten
          § 104a (Voraussetzungen der Strafverfolgung)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129b I 3 (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung)
        Beleidigung
          § 194 IV (Strafantrag)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 258 IV (Strafvereitelung)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 323a III (Vollrausch)
        Straftaten im Amt
          § 353a II (Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst)
          § 353b IV (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht)
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