Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
Rechtsprechung zu § 97 StGB
25 Entscheidungen zu § 97 StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit ...
- KG, 27.08.1993 - 3 StE 2/93
Günther Kratsch
- OLG Frankfurt, 22.01.2014 - 2 AuslA 104/13
Auslieferungsverkehr mit den USA
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR-Spione
Zum selben Verfahren:
- BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
Zulässigkeit von Strafverfahren gegen frühere hauptamtliche Mitarbeiter der ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
- BVerfG, 01.07.2003 - 2 BvR 306/03
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Durchsuchung und ...
- BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79
Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders ...
- BGH, 25.04.1984 - 3 StR 103/84
Absichtliches Sicheinsetzen für verfassungsfeindliche Bestrebungen als ...
- BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65
Leipziger Volkszeitung
- BGH, 12.12.1979 - 3 StR 334/79
Verunglimpfung des Staates - Üble Nachrede gegen eine Person des politischen ...
§ 97 StGB in Nachschlagewerken
- § 97 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Staatsgeheimnis
Querverweise
Auf § 97 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 97b (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 23 (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot)
Redaktionelle Querverweise zu § 97 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 97 III)