Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) 1Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 96 StGB
25 Entscheidungen zu § 96 StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen ...
- OLG Koblenz, 19.11.2013 - 3 StE 1/13
Staatsschutzverfahren - Manfred K. wegen landesverräterischer Ausspähung geheimer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.10.2014 - 3 StR 150/14
Verurteilung wegen Beschaffung von geheimen NATO-Unterlagen rechtskräftig
- BGH, 01.10.2014 - 3 StR 150/14
- OLG Karlsruhe, 15.04.2020 - 8 U 107/18
Gültigkeit des materiellen Geheimnisbegriffs des § 93 Absatz 1 StGB ; Sicherung ...
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 6 StS 3/18
Bedingter Vorsatz für Verletzung eines Staatsgeheimnisses
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
Offenbaren von Staatsgeheimnissen (schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit; ...
- BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
- BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70
Verschließen der Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung in einem ...
- BVerwG, 03.06.1977 - VII C 19.73
Kein Ausschluss der Wählbarkeit zum Bürgermeister wegen getilgter Verurteilung
- OLG Köln, 11.11.1981 - 3 Ss 704/81
Eignung einer Handlung (hier: Abdruck einer Karikatur über Maria und Josef) zur ...
- BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69
Porst-Fall
Querverweise
Auf § 96 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verteidigung
- § 138b (Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)