Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 100 StGB
20 Entscheidungen zu § 100 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70
Verschließen der Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung in einem ...
- KG, 27.08.1993 - 3 StE 2/93
Günther Kratsch
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR-Spione
- BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65
Pätsch-Fall
- BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82
Herausgabe von Unterlagen - Befugnis der Kassenzahnärzte - Durchführung von ...
- OLG Dresden, 31.05.1995 - 1 Ws 58/94
- BGH, 05.07.1972 - 3 StR 4/71
Aufhebung eines Urteils - Zurückverweisung einer Sache an ein Oberlandesgericht - ...
- BGH, 03.03.1982 - 2 StR 649/81
Maschinenpistole als öffentliche Einrichtung - Sondereinheit der Polizei als ...
- BGH, 08.07.1969 - 6 StE 2/68
Hannsheinz Porst
- BGH, 12.10.1983 - 3 StR 312/83
Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen diejenigen NATO-Vertragsstaaten, welche ...
Querverweise
Auf § 100 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 53 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger)
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verteidigung
- § 138b (Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)