Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 11
Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

(1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. 2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 11 StPO

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Querverweise

Auf § 11 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand
          § 12 (Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände)
          § 13 (Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen)
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