Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21.01.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2013 | Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr | 21.01.2013 |
bestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14Zuständigkeits-
bestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 17- § 18 (weggefallen) § 19Zuständigkeits-
bestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20Untersuchungs-
handlungen eines unzuständigen Gerichts § 21Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Rechtsprechung zu § 11a StPO
8 Entscheidungen zu § 11a StPO in unserer Datenbank:
- AG Montabaur, 01.09.2010 - 2040 Js 30257/10
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, bedingter Antrag
- LG Detmold, 09.06.2008 - 4 Qs 47/08
Mittelgebühr; Erhöhung; Stelllungnahme zum § 111a Antrag
- LG Kempten, 09.12.2019 - 3 Ns 205 Js 9089/18
Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und Betrugs eines Berufssoldaten wegen ...
- AG Bad Homburg, 28.05.1993 - 5 Gs 351/93
Fahrerlaubnisentzug; Vorläufiger Entzug; Schweigerecht; Belehrungsprotokoll
- AG Bad Homburg, 15.11.1993 - 5 Gs 854/93
Fahrerlaubnisentzug; Vorläufiger Entzug; Schweigerecht; Belehrungsprotokoll
- LG Halle, 16.07.2020 - 3 Qs 81/20
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter
- OLG Karlsruhe, 19.08.2016 - 3 Ws 591/16
Überprüfung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in der Beschwerdeinstanz
- LG Köln, 29.08.1988 - 105 Qs 615/88
Querverweise
Auf § 11a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtsstand
- § 12 (Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände)