Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
bestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14Zuständigkeits-
bestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 17- § 18 (weggefallen) § 19Zuständigkeits-
bestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20Untersuchungs-
handlungen eines unzuständigen Gerichts § 21Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Rechtsprechung zu § 8 StPO
181 Entscheidungen zu § 8 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 03.05.2018 - 2 ARs 63/18
Ablehnung des Antrages auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
- OLG München, 25.05.2020 - 2 Ws 483/20
Örtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen
- OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
Fragen der örtlichen Zuständigkeit gemäß §§ 7, 8 StPO
- OLG Hamm, 24.03.2015 - 2 Ws 34/15
Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft zwischen mehreren örtlich zuständigen ...
- BGH, 04.04.2018 - IV ZR 104/17
Reiseabbruchversicherung: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen ...
- BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15
Zuständigkeit in Jugendstrafsachen (Abgabe des Verfahrens, wenn der Angeklagte ...
- AG Kassel, 27.04.2020 - 230 Ls 1624 Js 34999/19
- OLG Hamm, 08.09.2016 - 1 Ws 408/16
Örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand des Zusammenhangs, Auswahlermessen der StA
- LG Nürnberg-Fürth, 03.05.2023 - 12 KLs 114 Js 10235/20
Zur Auslegung des § 55d GZVJu
- BGH, 01.03.1988 - 1 StR 701/87
Voraussetzungen der Verneinung einer örtlichen Zuständigkeit
§ 8 StPO in Nachschlagewerken
- § 8 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gerichtsstand