Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen (§§ 94 - 111q) |
1Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. 2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 3Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.
überwachung § 100bOnline-Durchsuchung § 100cAkustische Wohnraumüberwachung § 100dKernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungs-
berechtigte § 100eVerfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c § 100fAkustische Überwachung außerhalb von Wohnraum § 100gErhebung von Verkehrsdaten § 100hWeitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100iTechnische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100jBestandsdaten-
auskunft § 100kErhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten § 101Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -
auswertung; Benachrichtigungs-
pflichten bei Verkehrs-
und Nutzungsdaten § 101bStatistische Erfassung; Berichtspflichten § 102Durchsuchung bei Beschuldigten § 103Durchsuchung bei anderen Personen § 104Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 105Verfahren bei der Durchsuchung § 106Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts § 107Durchsuchungs-
bescheinigung; Beschlagnahme-
verzeichnis § 108Beschlagnahme anderer Gegenstände § 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 110Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien § 110aVerdeckter Ermittler § 110bVerfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers § 110cBefugnisse des Verdeckten Ermittlers § 110dBesonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches § 110e(weggefallen) § 111Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten § 111aVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111bBeschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung § 111cVollziehung der Beschlagnahme § 111dWirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 111eVermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung § 111fVollziehung des Vermögensarrestes § 111gAufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111hWirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111iInsolvenzverfahren § 111jVerfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111kVerfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111lMitteilungen § 111mVerwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111nHerausgabe beweglicher Sachen § 111oVerfahren bei der Herausgabe § 111pNotveräußerung § 111qBeschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
Rechtsprechung zu § 110c StPO
15 Entscheidungen zu § 110c StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.12.2020 - 1 StR 165/19
Einsatz von Vertrauenspersonen (keine Erlaubnis zur Begehung von Straftaten; ...
- OLG Jena, 31.07.2019 - 1 Ws 242/19
Verwertbarkeit der Beweisgewinnung durch verdeckte Ermittler
- AG Hameln, 14.02.2022 - 49 OWi 23/22
Bußgeldverfahren - Einspruchseinlegung ab 01.01.2022 nur noch per beA möglich?
- AG Hameln (Bußgeldsache), 14.02.2022 - 49 OWi 23/22
Einspruch, Bußgeldverfahren, elektronisches Dokument, beA
- BGH, 06.02.1997 - 1 StR 527/96
Wohnungsbesuch durch polizeilichen Scheinaufkäufer - § 110a Abs. 2 StPO, ...
- BGH, 10.06.2015 - 2 StR 97/14
Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler der Polizei führt ...
- BGH, 22.02.1995 - 3 StR 552/95
- BGH, 22.02.1995 - 3 StR 552/94
Einsatz von Vertrauenspersonen bei der Bekämpfung der ...
- BGH, 09.11.2001 - 1 StE 4/85
Ausschluss der Beschwerde bei Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim BGH
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 3 A 10045/08
Disziplinarrecht - Erkenntnisse aus strafrechtlichem Ermittlungsverfahren
§ 110c StPO in Nachschlagewerken
- § 110c StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verdeckter Ermittler
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 110c StPO:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeiverordnungen
- § 24 (Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde)