Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) 1Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. 2§ 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) 1Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. 2Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. 3Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
strafgesetzbuch § 154Teileinstellung bei mehreren Taten § 154aBeschränkung der Verfolgung § 154bAbsehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung § 154cAbsehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung § 154dVerfolgung bei zivil-
oder verwaltungs-
rechtlicher Vorfrage § 154eAbsehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung § 154fEinstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 155Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung § 155aTäter-
Opfer-
Ausgleich § 155bDurchführung des Täter-
Opfer-
Ausgleichs § 156Anklagerücknahme § 157Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Rechtsprechung zu § 154a StPO
2.133 Entscheidungen zu § 154a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2024 - 1 StR 218/23
Gerichtliche Verletzung der Kognitionspflicht; Steuerhinterziehung durch ...
- BGH, 04.04.2024 - 1 StR 451/23
- BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte ...
- BGH, 13.09.2017 - 4 StR 88/17
Betrug (Irrtum: erforderliche Feststellungen im Urteil bei gleichförmigen, ...
- BGH, 01.02.2024 - 5 StR 93/23
Schuldspruch wegen Geldwäsche; Anordnung der Einziehung des Wertes von ...
- BGH, 13.03.2024 - 4 StR 292/23
- BayObLG, 07.03.2024 - 207 StRR 20/24
Berufung, Staatsanwaltschaft, Einzelstrafe, Gesamtstrafe, Revision, Strafrahmen, ...
- BGH, 12.10.2016 - 2 StR 367/16
Verständigung (zulässiger Inhalt: keine Absprachen über den Schuldspruch durch ...
- BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15
Verbot informeller Absprachen (Recht auf ein faires Verfahren; abschließender ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.10.2016 - 1 StR 120/15
Untreue (Schadenshöhe); Beschränkung der Verfolgung (unzutreffende Anwendung); ...
- BGH, 25.10.2016 - 1 StR 120/15
§ 154a StPO in Nachschlagewerken
- § 154a StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einstellung (Recht)
- Opportunitätsprinzip
Querverweise
Auf § 154a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 207 (Inhalt des Eröffnungsbeschlusses)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- 1. - Allgemeines
- § 82b (Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 154a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 430 (Stellung in der Hauptverhandlung)