Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 152
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 152 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 160 (Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung) (zu § 152 II)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 376 (Anklageerhebung bei Privatklagedelikten) (zu § 152 II)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 40 (Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft)
        Vorverfahren
          IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
            § 64 (Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit)
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