Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 155a
Täter-Opfer-Ausgleich

1Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. 2In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. 3Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur strafrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 20.12.1999 (BGBl. I Nr. 2491), in Kraft getreten am 21.12.1999.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.12.1999Gesetz zur strafrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen20.12.1999BGBl. I Nr. 2491

Rechtsprechung zu § 155a StPO

16 Entscheidungen zu § 155a StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 155a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          § 406i (Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 155a StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153a I 2 Nr. 5 (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) (zu §§ 155a f)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 46a (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung)
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