(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.
Rechtsprechung zu § 341 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 341 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 16 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 341 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Beschränkung der Revision auf Nichtunterbringung, 13.6.91 (BGHSt 38, 4)
wird eine Revision gem. § 341 StPO ohne weitere Erklärung eingelegt, so konkretisiert die im Rahmen der Revisionsbegründung (§ 345 I StPO) abgegebene Erklärung nach § 344 I StPO erstmals den Umfang der Anfechtung (ist also weder Teilrücknahme noch Teilverzicht iSv § 302 II StPO)
- BGH, Verteidigererklärung in der Sitzungsniederschrift, 1*595/81 (BGHSt 31, 109)
§ 341 StPO, der "Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle" steht die in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegebene Rechtsmitteleinlegung gleich
Literatur im Internet zu § 341 StPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 341 StPO:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
- § 24 I Nr. 1 a (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 341 I)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 341 StPO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?