Strafprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)   
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Textdarstellung

  

§ 364a
Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Rechtsprechung zu § 364a StPO

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Querverweise

Auf § 364a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
        § 367 (Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung)
        § 373a (Verfahren bei Strafbefehl)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 464a (Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen)
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