Strafprozeßordnung

Gliederung

1. Buch - Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 1
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 2
Verbindung und Trennung von Strafsachen

§ 3
Begriff des Zusammenhanges

§ 4
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

§ 5
Maßgebendes Verfahren

§ 6
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

§ 6a
Zuständigkeit besonderer Strafkammern

2. Abschnitt - Gerichtsstand

§ 7
Gerichtsstand des Tatortes

§ 8
Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

§ 9
Gerichtsstand des Ergreifungsortes

§ 10
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

§ 10a
Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

§ 11
Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

§ 11a
Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

§ 12
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

§ 13
Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen

§ 13a
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

§ 14
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

§ 15
Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts

§ 16
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

§§ 17-18
(weggefallen)

§ 19
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

§ 20
Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

§ 21
Befugnisse bei Gefahr im Verzug

3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 22
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

§ 23
Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

§ 24
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

§ 25
Ablehnungszeitpunkt

§ 26
Ablehnungsverfahren

§ 26a
Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags

§ 27
Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag

§ 28
Rechtsmittel

§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 30
Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen

§ 31
Schöffen, Urkundsbeamte

4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 32
Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

§ 32a
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen

§ 32b
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung

§ 32c
Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 32d
Pflicht zur elektronischen Übermittlung

§ 32e
Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken

§ 32f
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen

§ 33
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

§ 33a
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

§ 34
Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

§ 34a
Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss

§ 35
Bekanntmachung

§ 35a
Rechtsmittelbelehrung

Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen

§ 36
Zustellung und Vollstreckung

§ 37
Zustellungsverfahren

§ 38
Unmittelbare Ladung

§ 39
(weggefallen)

§ 40
Öffentliche Zustellung

§ 41
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft

§ 41a
(weggefallen)

5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 42
Berechnung von Tagesfristen

§ 43
Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

§ 44
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

§ 45
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

§ 46
Zuständigkeit; Rechtsmittel

§ 47
Keine Vollstreckungshemmung

6. Abschnitt - Zeugen

§ 48
Zeugenpflichten; Ladung

§ 48a
Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot

§ 49
Vernehmung des Bundespräsidenten

§ 50
Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung

§ 51
Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

§ 52
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

§ 53
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

§ 53a
Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

§ 54
Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 55
Auskunftsverweigerungsrecht

§ 56
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

§ 57
Belehrung

§ 58
Vernehmung; Gegenüberstellung

§ 58a
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

§ 58b
Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 59
Vereidigung

§ 60
Vereidigungsverbote

§ 61
Recht zur Eidesverweigerung

§ 62
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

§ 63
Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

§ 64
Eidesformel

§ 65
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

§ 66
Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung

§ 66a
(weggefallen)

§ 66b
(weggefallen)

§ 66c
(weggefallen)

§ 66d
(weggefallen)

§ 66e
(weggefallen)

§ 67
Berufung auf einen früheren Eid

§ 68
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

§ 68a
Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes

§ 68b
Zeugenbeistand

§ 69
Vernehmung zur Sache

§ 70
Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

§ 71
Zeugenentschädigung

7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein

§ 72
Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

§ 73
Auswahl des Sachverständigen

§ 74
Ablehnung des Sachverständigen

§ 75
Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens

§ 76
Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen

§ 77
Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

§ 78
Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 79
Vereidigung des Sachverständigen

§ 80
Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung

§ 80a
Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren

§ 81
Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

§ 81a
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

§ 81b
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten

§ 81c
Untersuchung anderer Personen

§ 81d
Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts

§ 81e
Molekulargenetische Untersuchung

§ 81f
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung

§ 81g
DNA-Identitätsfeststellung

§ 81h
DNA-Reihenuntersuchung

§ 82
Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

§ 83
Anordnung einer neuen Begutachtung

§ 84
Sachverständigenvergütung

§ 85
Sachverständige Zeugen

§ 86
Richterlicher Augenschein

§ 87
Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

§ 88
Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

§ 89
Umfang der Leichenöffnung

§ 90
Öffnung der Leiche eines Neugeborenen

§ 91
Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung

§ 92
Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung

§ 93
Schriftgutachten

8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen

§ 94
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

§ 95
Herausgabepflicht

§ 95a
Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot

§ 96
Amtlich verwahrte Schriftstücke

§ 97
Beschlagnahmeverbot

§ 98
Verfahren bei der Beschlagnahme

§ 98a
Rasterfahndung

§ 98b
Verfahren bei der Rasterfahndung

§ 98c
Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten

§ 99
Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

§ 100
Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

§ 100a
Telekommunikationsüberwachung

§ 100b
Online-Durchsuchung

§ 100c
Akustische Wohnraumüberwachung

§ 100d
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

§ 100e
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

§ 100f
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum

§ 100g
Erhebung von Verkehrsdaten

§ 100h
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum

§ 100i
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten

§ 100j
Bestandsdatenauskunft

§ 100k
Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten

§ 101
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten

§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten

§ 102
Durchsuchung bei Beschuldigten

§ 103
Durchsuchung bei anderen Personen

§ 104
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

§ 105
Verfahren bei der Durchsuchung

§ 106
Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts

§ 107
Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis

§ 108
Beschlagnahme anderer Gegenstände

§ 109
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

§ 110
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien

§ 110a
Verdeckter Ermittler

§ 110b
Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers

§ 110c
Befugnisse des Verdeckten Ermittlers

§ 110d
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches

§ 110e
(weggefallen)

§ 111
Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten

§ 111a
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 111b
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

§ 111c
Vollziehung der Beschlagnahme

§ 111d
Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

§ 111e
Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

§ 111f
Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111g
Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111h
Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111i
Insolvenzverfahren

§ 111j
Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

§ 111k
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

§ 111l
Mitteilungen

§ 111m
Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

§ 111n
Herausgabe beweglicher Sachen

§ 111o
Verfahren bei der Herausgabe

§ 111p
Notveräußerung

§ 111q
Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen

9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 112
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

§ 112a
Haftgrund der Wiederholungsgefahr

§ 113
Untersuchungshaft bei leichteren Taten

§ 114
Haftbefehl

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

1. der Beschuldigte,
2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
3. der Haftgrund sowie
4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.

§ 114a
Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung

1Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. 2Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. 3In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.

§ 114b
Belehrung des verhafteten Beschuldigten

(1) 1Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. 2Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. 3Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. 4Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.

(2) 1In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er

1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann; dabei sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen,
4a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; dabei ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen,
5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,
6. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird,
7. nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen Verteidiger hat, und
8. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter
a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen kann,
b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und
c) gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann.

2Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. 3Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach § 186 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes hinzuweisen. 4Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.

§ 114c
Benachrichtigung von Angehörigen

(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

(2) 1Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. 2Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.

§ 114d
Mitteilungen an die Vollzugsanstalt

(1) 1Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. 2Darüber hinaus teilt es ihr mit

1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht,
2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,
3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2,
4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,
5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,
6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie
7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.

3Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. 4Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. 2Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Abschrift der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit.

§ 114e
Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt

1Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. 2Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt.

§ 115
Vorführung vor den zuständigen Richter

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3) 1Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4) 1Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. 2§ 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

§ 115a
Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts

(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.

(2) 1Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. 2Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. 3Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. 4Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.

(3) 1Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. 2Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.

§ 116
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls

(1) 1Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommen namentlich

1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) 1Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

§ 116a
Aussetzung gegen Sicherheitsleistung

(1) 1Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. 2Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.

(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.

§ 116b
Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen

1Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. 2Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.

§ 117
Haftprüfung

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) 1Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. 2Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

§ 118
Verfahren bei der Haftprüfung

(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.

(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.

(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.

§ 118a
Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung

(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.

(2) 1Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. 2Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 3Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen.

(3) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. 3Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(4) 1Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

§ 118b
Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

§ 119
Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft

(1) 1Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. 2Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

3Die Anordnungen trifft das Gericht. 4Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. 5Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. 6Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. 7Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) 1Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. 2Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. 3Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) 1Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. 2Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. 3Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) 1Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. 2Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
7. dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
8. dem Europäischen Parlament,
9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
10. dem Europäischen Gerichtshof,
11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
14. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a) den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
b) der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.

3Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) 1Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. 2Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 3Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). 2Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.

§ 119a
Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde

(1) 1Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.

§ 120
Aufhebung des Haftbefehls

(1) 1Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. 2Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) 1Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. 2Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

§ 121
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) 1Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. 2Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. 3Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) 1In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. 2In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

§ 122
Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) 1Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. 2Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) 1Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. 2Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. 3Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. 4In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) 1Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. 2Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

§ 122a
Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.

§ 123
Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn

1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.

(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.

§ 124
Verfall der geleisteten Sicherheit

(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht.

(2) 1Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. 2Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. 3Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben.

(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilendurteils.

§ 125
Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

(2) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. 2In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

§ 126
Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen

(1) 1Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. 2Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. 3Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. 4Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. 5Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. 2Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. 3Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. 4In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.

(5) 1Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. 2Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 3Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

§ 126a
Einstweilige Unterbringung

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) 1Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. 2Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) 1Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. 2Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. 3§ 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

§ 127
Vorläufige Festnahme

(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) 1Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

§ 127a
Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme

(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn

1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.

(2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 127b
Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren

(1) 1Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn

1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und
2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.

2Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.

(2) 1Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. 2Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.

(3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.

§ 128
Vorführung bei vorläufiger Festnahme

(1) 1Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. 2Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.

(2) 1Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. 2Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. 3§ 115 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 129
Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.

§ 130
Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

1Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. 2Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. 3Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. 4§ 120 Abs. 3 ist anzuwenden.

Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

§ 131
Ausschreibung zur Festnahme

(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. 2Die Entscheidung über den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche herbeizuführen.

(3) 1Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung können in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahndungen veranlassen, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wären. 2Unter den gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. 3In den Fällen des Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unverzüglich herbeizuführen. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt.

(4) 1Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. 2Die Tat, derer er verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein können, können angegeben werden.

(5) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.

§ 131a
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.

(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(4) 1§ 131 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. 3Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. 4Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.

§ 131b
Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen

(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.

(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.

§ 131c
Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

(1) 1Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.

(2) 1In Fällen andauernder Veröffentlichung in elektronischen Medien sowie bei wiederholter Veröffentlichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwerken tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von dem Richter bestätigt wird. 2Im Übrigen treten Fahndungsanordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden.

§ 132
Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter

(1) 1Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte

1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.

2§ 116a Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.

(3) 1Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. 2Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend.

Abschnitt 9b - Vorläufiges Berufsverbot

§ 132a
Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots

(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. 2§ 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten

§ 133
Ladung

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

§ 134
Vorführung

(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.

§ 135
Sofortige Vernehmung

1Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

§ 136
Vernehmung

(1) 1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) 1Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.

3§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

§ 136a
Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote

(1) 1Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. 2Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. 3Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) 1Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. 2Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

11. Abschnitt - Verteidigung

§ 137
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

(1) 1Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. 2Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) 1Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 138
Wahlverteidiger

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

(2) 1Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. 2Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.

(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.

§ 138a
Ausschließung des Verteidigers

(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er

1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
3. eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.

(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.

(3) 1Die Ausschließung ist aufzuheben,

1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
2. wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3. wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

2Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.

(4) 1Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. 2In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.

(5) 1Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 138b
Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

1Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. 2§ 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

§ 138c
Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung

(1) 1Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. 2Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. 3Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet ein anderer Senat.

(2) 1Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 2Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. 3Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. 4Dieser kann sich im Verfahren äußern.

(3) 1Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, kann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. 2Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat. 3Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. 4Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. 5§ 142 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(4) 1Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. 2Die Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden.

(5) 1Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. 2Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138a, 138b, 138d der Ausschließung gleich.

(6) 1Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. 2Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist.

§ 138d
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers

(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) 1Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. 3Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.

(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

(4) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. 3Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(5) 1Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

(6) 1Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. 3Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.

§ 139
Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.

§ 140
Notwendige Verteidigung

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

§ 141
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 141a
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 142
Zuständigkeit und Bestellungsverfahren

§ 143
Dauer und Aufhebung der Bestellung

§ 143a
Verteidigerwechsel

§ 144
Zusätzliche Pflichtverteidiger

§ 145
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers

§ 145a
Zustellungen an den Verteidiger

§ 146
Verbot der Mehrfachverteidigung

§ 146a
Zurückweisung eines Wahlverteidigers

§ 147
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

§ 148
Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

§ 148a
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen

§ 149
Zulassung von Beiständen

§ 150
(weggefallen)

2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug

1. Abschnitt - Öffentliche Klage

§ 151
Anklagegrundsatz

§ 152
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

§ 152a
Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

§ 153
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

§ 153a
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

§ 153b
Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

§ 153c
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten

§ 153d
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen

§ 153e
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue

§ 153f
Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch

§ 154
Teileinstellung bei mehreren Taten

§ 154a
Beschränkung der Verfolgung

§ 154b
Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

§ 154c
Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

§ 154d
Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage

§ 154e
Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung

§ 154f
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

§ 155
Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

§ 155a
Täter-Opfer-Ausgleich

§ 155b
Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs

§ 156
Anklagerücknahme

§ 157
Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 158
Strafanzeige; Strafantrag

§ 159
Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

§ 160
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

§ 160a
Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern

§ 160b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 161
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

§ 161a
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft

§ 162
Ermittlungsrichter

§ 163
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

§ 163a
Vernehmung des Beschuldigten

§ 163b
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

§ 163c
Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

§ 163d
Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen

§ 163e
Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen

§ 163f
Längerfristige Observation

§ 163g
Automatische Kennzeichenerfassung

§ 164
Festnahme von Störern

§ 165
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

§ 166
Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

§ 167
Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

§ 168
Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

§ 168a
Art der Protokollierung; Aufzeichnungen

§ 168b
Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen

§ 168c
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen

§ 168d
Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins

§ 168e
Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten

§ 169
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

§ 169a
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

§ 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung

§ 171
Einstellungsbescheid

§ 172
Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

§ 173
Verfahren des Gerichts nach Antragstellung

§ 174
Verwerfung des Antrags

§ 175
Anordnung der Anklageerhebung

§ 176
Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

§ 177
Kosten

3. Abschnitt - (Weggefallen)

§§ 178-197
(weggefallen)

4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 198
(weggefallen)

§ 199
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 200
Inhalt der Anklageschrift

§ 201
Übermittlung der Anklageschrift

§ 202
Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

§ 202a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 203
Eröffnungsbeschluss

§ 204
Nichteröffnungsbeschluss

§ 205
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

§ 206
Keine Bindung an Anträge

§ 206a
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

§ 206b
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung

§ 207
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

§ 208
(weggefallen)

§ 209
Eröffnungszuständigkeit

§ 209a
Besondere funktionelle Zuständigkeiten

§ 210
Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss

§ 211
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 212
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 213
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

§ 214
Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

§ 215
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

§ 216
Ladung des Angeklagten

§ 217
Ladungsfrist

§ 218
Ladung des Verteidigers

§ 219
Beweisanträge des Angeklagten

§ 220
Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

§ 221
Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

§ 222
Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

§ 222a
Mitteilung der Besetzung des Gerichts

§ 222b
Besetzungseinwand

§ 223
Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 224
Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

§ 225
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 225a
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung

6. Abschnitt - Hauptverhandlung

§ 226
Ununterbrochene Gegenwart

§ 227
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

§ 228
Aussetzung und Unterbrechung

§ 229
Höchstdauer einer Unterbrechung

§ 230
Ausbleiben des Angeklagten

§ 231
Anwesenheitspflicht des Angeklagten

§ 231a
Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten

§ 231b
Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung

§ 231c
Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

§ 232
Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

§ 233
Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen

§ 234
Vertretung des abwesenden Angeklagten

§ 234a
Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

§ 235
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

§ 236
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

§ 237
Verbindung mehrerer Strafsachen

§ 238
Verhandlungsleitung

§ 239
Kreuzverhör

§ 240
Fragerecht

§ 241
Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

§ 241a
Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

§ 242
Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

§ 243
Gang der Hauptverhandlung

§ 244
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

§ 245
Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel

§ 246
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung

§ 246a
Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

§ 247
Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

§ 247a
Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen

§ 248
Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

§ 249
Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

§ 250
Grundsatz der persönlichen Vernehmung

§ 251
Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

§ 252
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

§ 253
Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung

§ 254
Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen

§ 255
Protokollierung der Verlesung

§ 255a
Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

§ 256
Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen

§ 257
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung

§ 257a
Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

§ 257b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 257c
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

§ 258
Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

§ 259
Dolmetscher

§ 260
Urteil

§ 261
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

§ 262
Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen

§ 263
Abstimmung

§ 264
Gegenstand des Urteils

§ 265
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

§ 265a
Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen

§ 266
Nachtragsanklage

§ 267
Urteilsgründe

§ 268
Urteilsverkündung

§ 268a
Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung

§ 268b
Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

§ 268c
Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

§ 268d
Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 269
Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

§ 270
Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

§ 271
Hauptverhandlungsprotokoll

§ 272
Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls

§ 273
Beurkundung der Hauptverhandlung

§ 274
Beweiskraft des Protokolls

§ 275
Absetzungsfrist und Form des Urteils

7. Abschnitt - Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

§ 275a
Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl

8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende

§ 276
Begriff der Abwesenheit

§§ 277-284
(weggefallen)

§ 285
Beweissicherungszweck

§ 286
Vertretung von Abwesenden

§ 287
Benachrichtigung von Abwesenden

§ 288
Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

§ 289
Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 290
Vermögensbeschlagnahme

§ 291
Bekanntmachung der Beschlagnahme

§ 292
Wirkung der Bekanntmachung

§ 293
Aufhebung der Beschlagnahme

§ 294
Verfahren nach Anklageerhebung

§ 295
Sicheres Geleit

3. Buch - Rechtsmittel

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 296
Rechtsmittelberechtigte

§ 297
Einlegung durch den Verteidiger

§ 298
Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter

§ 299
Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

§ 300
Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

§ 301
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

§ 302
Zurücknahme und Verzicht

§ 303
Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

2. Abschnitt - Beschwerde

§ 304
Zulässigkeit

§ 305
Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

§ 305a
Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

§ 306
Einlegung; Abhilfeverfahren

§ 307
Keine Vollzugshemmung

§ 308
Befugnisse des Beschwerdegerichts

§ 309
Entscheidung

§ 310
Weitere Beschwerde

§ 311
Sofortige Beschwerde

§ 311a
Nachträgliche Anhörung des Gegners

3. Abschnitt - Berufung

§ 312
Zulässigkeit

§ 313
Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

§ 314
Form und Frist

§ 315
Berufung und Wiedereinsetzungsantrag

§ 316
Hemmung der Rechtskraft

§ 317
Berufungsbegründung

§ 318
Berufungsbeschränkung

§ 319
Verspätete Einlegung

§ 320
Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

§ 321
Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

§ 322
Verwerfung ohne Hauptverhandlung

§ 322a
Entscheidung über die Annahme der Berufung

§ 323
Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

§ 324
Gang der Berufungshauptverhandlung

§ 325
Verlesung von Urkunden

§ 326
Schlussvorträge

§ 327
Umfang der Urteilsprüfung

§ 328
Inhalt des Berufungsurteils

§ 329
Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

§ 330
Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

§ 331
Verbot der Verschlechterung

§ 332
Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

4. Abschnitt - Revision

§ 333
Zulässigkeit

§ 334
(weggefallen)

§ 335
Sprungrevision

§ 336
Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

§ 337
Revisionsgründe

§ 338
Absolute Revisionsgründe

§ 339
Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

§ 340
Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

§ 341
Form und Frist

§ 342
Revision und Wiedereinsetzungsantrag

§ 343
Hemmung der Rechtskraft

§ 344
Revisionsbegründung

§ 345
Revisionsbegründungsfrist

§ 346
Verspätete oder formwidrige Einlegung

§ 347
Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht

§ 348
Unzuständigkeit des Gerichts

§ 349
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

§ 350
Revisionshauptverhandlung

§ 351
Gang der Revisionshauptverhandlung

§ 352
Umfang der Urteilsprüfung

§ 353
Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

§ 354
Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung

§ 354a
Entscheidung bei Gesetzesänderung

§ 355
Verweisung an das zuständige Gericht

§ 356
Urteilsverkündung

§ 356a
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

§ 357
Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

§ 358
Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

§ 359
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

§ 360
Keine Hemmung der Vollstreckung

§ 361
Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

§ 362
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

§ 363
Unzulässigkeit

§ 364
Behauptung einer Straftat

§ 364a
Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

§ 364b
Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens

§ 365
Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

§ 366
Inhalt und Form des Antrags

§ 367
Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

§ 368
Verwerfung wegen Unzulässigkeit

§ 369
Beweisaufnahme

§ 370
Entscheidung über die Begründetheit

§ 371
Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung

§ 372
Sofortige Beschwerde

§ 373
Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

§ 373a
Verfahren bei Strafbefehl

5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren

1. Abschnitt - Definition

§ 373b
Begriff des Verletzten

2. Abschnitt - Privatklage

§ 374
Zulässigkeit; Privatklageberechtigte

§ 375
Mehrere Privatklageberechtigte

§ 376
Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

§ 377
Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung

§ 378
Beistand und Vertreter des Privatklägers

§ 379
Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe

§ 379a
Gebührenvorschuss

§ 380
Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung

§ 381
Erhebung der Privatklage

§ 382
Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

§ 383
Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

§ 384
Weiteres Verfahren

§ 385
Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht

§ 386
Ladung von Zeugen und Sachverständigen

§ 387
Vertretung in der Hauptverhandlung

§ 388
Widerklage

§ 389
Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts

§ 390
Rechtsmittel des Privatklägers

§ 391
Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung

§ 392
Wirkung der Rücknahme

§ 393
Tod des Privatklägers

§ 394
Bekanntmachung an den Beschuldigten

3. Abschnitt - Nebenklage

§ 395
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

§ 396
Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

§ 397
Verfahrensrechte des Nebenklägers

§ 397a
Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe

§ 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

§ 398
Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

§ 399
Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

§ 400
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

§ 401
Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger

§ 402
Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

4. Abschnitt - Adhäsionsverfahren

§ 403
Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

§ 404
Antrag; Prozesskostenhilfe

§ 405
Vergleich

§ 406
Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung

§ 406a
Rechtsmittel

§ 406b
Vollstreckung

§ 406c
Wiederaufnahme des Verfahrens

5. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten

§ 406d
Auskunft über den Stand des Verfahrens

§ 406e
Akteneinsicht

§ 406f
Verletztenbeistand

§ 406g
Psychosoziale Prozessbegleitung

§ 406h
Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten

§ 406i
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren

§ 406j
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

§ 406k
Weitere Informationen

§ 406l
Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens

1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen

§ 407
Zulässigkeit

§ 408
Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag

§ 408a
Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 408b
Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

§ 409
Inhalt des Strafbefehls

§ 410
Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

§ 411
Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

§ 412
Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

2. Abschnitt - Sicherungsverfahren

§ 413
Zulässigkeit

§ 414
Verfahren; Antragsschrift

§ 415
Hauptverhandlung ohne Beschuldigten

§ 416
Übergang in das Strafverfahren

Abschnitt 2a - Beschleunigtes Verfahren

§ 417
Zulässigkeit

§ 418
Durchführung der Hauptverhandlung

§ 419
Entscheidung des Gerichts; Strafmaß

§ 420
Beweisaufnahme

3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 421
Absehen von der Einziehung

§ 422
Abtrennung der Einziehung

§ 423
Einziehung nach Abtrennung

§ 424
Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

§ 425
Absehen von der Verfahrensbeteiligung

§ 426
Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

§ 427
Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren

§ 428
Vertretung des Einziehungsbeteiligten

§ 429
Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

§ 430
Stellung in der Hauptverhandlung

§ 431
Rechtsmittelverfahren

§ 432
Einziehung durch Strafbefehl

§ 433
Nachverfahren

§ 434
Entscheidung im Nachverfahren

§ 435
Selbständiges Einziehungsverfahren

§ 436
Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

§ 437
Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

§ 438
Nebenbetroffene am Strafverfahren

§ 439
Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

§ 440
(weggefallen)

§ 441
(weggefallen)

§ 442
(weggefallen)

§ 443
Vermögensbeschlagnahme

4. Abschnitt - Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

§ 444
Verfahren

7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

1. Abschnitt - Strafvollstreckung

§§ 445-448
(weggefallen)

§ 449
Vollstreckbarkeit

§ 450
Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

§ 450a
Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

§ 451
Vollstreckungsbehörde

§ 452
Begnadigungsrecht

§ 453
Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 453a
Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 453b
Bewährungsüberwachung

§ 453c
Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung

§ 454
Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

§ 454a
Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes

§ 454b
Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

§ 455
Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit

§ 455a
Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

§ 456
Vorübergehender Aufschub

§ 456a
Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

§ 456b
(weggefallen)

§ 456c
Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes

§ 457
Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl

§ 458
Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung

§ 459
Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

§ 459a
Bewilligung von Zahlungserleichterungen

§ 459b
Anrechnung von Teilbeträgen

§ 459c
Beitreibung der Geldstrafe

§ 459d
Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

§ 459e
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 459f
Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

§ 459g
Vollstreckung von Nebenfolgen

§ 459h
Entschädigung

§ 459i
Mitteilungen

§ 459j
Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe

§ 459k
Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses

§ 459l
Ansprüche des Betroffenen

§ 459m
Entschädigung in sonstigen Fällen

§ 459n
Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

§ 459o
Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

§ 460
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

§ 461
Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus

§ 462
Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

§ 462a
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

§ 463
Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 463a
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen

§ 463b
Beschlagnahme von Führerscheinen

§ 463c
Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung

§ 463d
Gerichtshilfe

§ 463e
Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung

2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens

§ 464
Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

§ 464a
Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

§ 464b
Kostenfestsetzung

§ 464c
Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten

§ 464d
Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

§ 465
Kostentragungspflicht des Verurteilten

§ 466
Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner

§ 467
Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

§ 467a
Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme

§ 468
Kosten bei Straffreierklärung

§ 469
Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige

§ 470
Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags

§ 471
Kosten bei Privatklage

§ 472
Notwendige Auslagen des Nebenklägers

§ 472a
Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren

§ 472b
Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung

§ 473
Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung

§ 473a
Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme

8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten

1. Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

§ 474
Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen

§ 475
Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

§ 476
Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken

§ 477
Datenübermittlung von Amts wegen

§ 478
Form der Datenübermittlung

§ 479
Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

§ 480
Entscheidung über die Datenübermittlung

§ 481
Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke

§ 482
Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

2. Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 483
Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

§ 484
Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung

§ 485
Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

§ 486
Gemeinsame Dateisysteme

§ 487
Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft

§ 488
Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen

§ 489
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten

§ 490
Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

§ 491
Auskunft an betroffene Personen

3. Abschnitt - Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

§ 492
Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

§ 493
Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen

§ 494
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung

§ 495
Auskunft an betroffene Personen

4. Abschnitt - Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 496
Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

§ 497
Datenverarbeitung im Auftrag

§ 498
Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 499
Löschung elektronischer Aktenkopien

5. Abschnitt - Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500
Entsprechende Anwendung

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