Strafprozeßordnung

Gliederung

1. Buch - Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 1
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 2
Verbindung und Trennung von Strafsachen

§ 3
Begriff des Zusammenhanges

§ 4
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

§ 5
Maßgebendes Verfahren

§ 6
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

§ 6a
Zuständigkeit besonderer Strafkammern

2. Abschnitt - Gerichtsstand

§ 7
Gerichtsstand des Tatortes

§ 8
Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

§ 9
Gerichtsstand des Ergreifungsortes

§ 10
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

§ 10a
Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

§ 11
Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

§ 11a
Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

§ 12
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

§ 13
Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen

§ 13a
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

§ 14
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

§ 15
Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts

§ 16
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

§§ 17-18
(weggefallen)

§ 19
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

§ 20
Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

§ 21
Befugnisse bei Gefahr im Verzug

3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 22
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

§ 23
Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

§ 24
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

§ 25
Ablehnungszeitpunkt

§ 26
Ablehnungsverfahren

§ 26a
Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags

§ 27
Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag

§ 28
Rechtsmittel

§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 30
Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen

§ 31
Schöffen, Urkundsbeamte

4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 32
Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

§ 32a
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen

§ 32b
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung

§ 32c
Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 32d
Pflicht zur elektronischen Übermittlung

§ 32e
Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken

§ 32f
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen

§ 33
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

§ 33a
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

§ 34
Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

§ 34a
Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss

§ 35
Bekanntmachung

§ 35a
Rechtsmittelbelehrung

Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen

§ 36
Zustellung und Vollstreckung

§ 37
Zustellungsverfahren

§ 38
Unmittelbare Ladung

§ 39
(weggefallen)

§ 40
Öffentliche Zustellung

§ 41
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft

§ 41a
(weggefallen)

5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 42
Berechnung von Tagesfristen

§ 43
Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

§ 44
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

§ 45
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

§ 46
Zuständigkeit; Rechtsmittel

§ 47
Keine Vollstreckungshemmung

6. Abschnitt - Zeugen

§ 48
Zeugenpflichten; Ladung

§ 48a
Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot

§ 49
Vernehmung des Bundespräsidenten

§ 50
Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung

§ 51
Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

§ 52
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

§ 53
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

§ 53a
Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

§ 54
Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 55
Auskunftsverweigerungsrecht

§ 56
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

§ 57
Belehrung

§ 58
Vernehmung; Gegenüberstellung

§ 58a
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

§ 58b
Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 59
Vereidigung

§ 60
Vereidigungsverbote

§ 61
Recht zur Eidesverweigerung

§ 62
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

§ 63
Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

§ 64
Eidesformel

§ 65
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

§ 66
Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung

§ 66a
(weggefallen)

§ 66b
(weggefallen)

§ 66c
(weggefallen)

§ 66d
(weggefallen)

§ 66e
(weggefallen)

§ 67
Berufung auf einen früheren Eid

§ 68
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

§ 68a
Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes

§ 68b
Zeugenbeistand

§ 69
Vernehmung zur Sache

§ 70
Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

§ 71
Zeugenentschädigung

7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein

§ 72
Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

§ 73
Auswahl des Sachverständigen

§ 74
Ablehnung des Sachverständigen

§ 75
Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens

§ 76
Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen

§ 77
Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

§ 78
Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 79
Vereidigung des Sachverständigen

§ 80
Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung

§ 80a
Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren

§ 81
Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

§ 81a
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

§ 81b
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten

§ 81c
Untersuchung anderer Personen

§ 81d
Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts

§ 81e
Molekulargenetische Untersuchung

§ 81f
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung

§ 81g
DNA-Identitätsfeststellung

§ 81h
DNA-Reihenuntersuchung

§ 82
Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

§ 83
Anordnung einer neuen Begutachtung

§ 84
Sachverständigenvergütung

§ 85
Sachverständige Zeugen

§ 86
Richterlicher Augenschein

§ 87
Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

§ 88
Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

§ 89
Umfang der Leichenöffnung

§ 90
Öffnung der Leiche eines Neugeborenen

§ 91
Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung

§ 92
Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung

§ 93
Schriftgutachten

8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen

§ 94
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

§ 95
Herausgabepflicht

§ 95a
Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot

§ 96
Amtlich verwahrte Schriftstücke

§ 97
Beschlagnahmeverbot

§ 98
Verfahren bei der Beschlagnahme

§ 98a
Rasterfahndung

§ 98b
Verfahren bei der Rasterfahndung

§ 98c
Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten

§ 99
Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

§ 100
Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

§ 100a
Telekommunikationsüberwachung

§ 100b
Online-Durchsuchung

§ 100c
Akustische Wohnraumüberwachung

§ 100d
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

§ 100e
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

§ 100f
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum

§ 100g
Erhebung von Verkehrsdaten

§ 100h
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum

§ 100i
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten

§ 100j
Bestandsdatenauskunft

§ 100k
Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten

§ 101
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten

§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten

§ 102
Durchsuchung bei Beschuldigten

§ 103
Durchsuchung bei anderen Personen

§ 104
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

§ 105
Verfahren bei der Durchsuchung

§ 106
Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts

§ 107
Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis

§ 108
Beschlagnahme anderer Gegenstände

§ 109
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

§ 110
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien

§ 110a
Verdeckter Ermittler

§ 110b
Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers

§ 110c
Befugnisse des Verdeckten Ermittlers

§ 110d
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches

§ 110e
(weggefallen)

§ 111
Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten

§ 111a
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 111b
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

§ 111c
Vollziehung der Beschlagnahme

§ 111d
Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

§ 111e
Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

§ 111f
Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111g
Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111h
Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111i
Insolvenzverfahren

§ 111j
Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

§ 111k
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

§ 111l
Mitteilungen

§ 111m
Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

§ 111n
Herausgabe beweglicher Sachen

§ 111o
Verfahren bei der Herausgabe

§ 111p
Notveräußerung

§ 111q
Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen

9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 112
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

§ 112a
Haftgrund der Wiederholungsgefahr

§ 113
Untersuchungshaft bei leichteren Taten

§ 114
Haftbefehl

§ 114a
Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung

§ 114b
Belehrung des verhafteten Beschuldigten

§ 114c
Benachrichtigung von Angehörigen

§ 114d
Mitteilungen an die Vollzugsanstalt

§ 114e
Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt

§ 115
Vorführung vor den zuständigen Richter

§ 115a
Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts

§ 116
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls

§ 116a
Aussetzung gegen Sicherheitsleistung

§ 116b
Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen

§ 117
Haftprüfung

§ 118
Verfahren bei der Haftprüfung

§ 118a
Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung

§ 118b
Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

§ 119
Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft

§ 119a
Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde

§ 120
Aufhebung des Haftbefehls

§ 121
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

§ 122
Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

§ 122a
Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

§ 123
Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

§ 124
Verfall der geleisteten Sicherheit

§ 125
Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls

§ 126
Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen

§ 126a
Einstweilige Unterbringung

§ 127
Vorläufige Festnahme

§ 127a
Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme

§ 127b
Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren

§ 128
Vorführung bei vorläufiger Festnahme

§ 129
Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

§ 130
Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

§ 131
Ausschreibung zur Festnahme

§ 131a
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

§ 131b
Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen

§ 131c
Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

§ 132
Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter

Abschnitt 9b - Vorläufiges Berufsverbot

§ 132a
Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots

10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten

§ 133
Ladung

§ 134
Vorführung

§ 135
Sofortige Vernehmung

§ 136
Vernehmung

§ 136a
Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote

11. Abschnitt - Verteidigung

§ 137
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

§ 138
Wahlverteidiger

§ 138a
Ausschließung des Verteidigers

§ 138b
Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

§ 138c
Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung

§ 138d
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers

§ 139
Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

§ 140
Notwendige Verteidigung

§ 141
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 141a
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 142
Zuständigkeit und Bestellungsverfahren

§ 143
Dauer und Aufhebung der Bestellung

§ 143a
Verteidigerwechsel

§ 144
Zusätzliche Pflichtverteidiger

§ 145
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers

§ 145a
Zustellungen an den Verteidiger

§ 146
Verbot der Mehrfachverteidigung

§ 146a
Zurückweisung eines Wahlverteidigers

§ 147
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

§ 148
Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

§ 148a
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen

§ 149
Zulassung von Beiständen

§ 150
(weggefallen)

2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug

1. Abschnitt - Öffentliche Klage

§ 151
Anklagegrundsatz

§ 152
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

§ 152a
Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

§ 153
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

§ 153a
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

§ 153b
Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

§ 153c
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten

§ 153d
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen

§ 153e
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue

§ 153f
Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch

§ 154
Teileinstellung bei mehreren Taten

§ 154a
Beschränkung der Verfolgung

§ 154b
Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

§ 154c
Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

§ 154d
Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage

§ 154e
Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung

§ 154f
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

§ 155
Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

§ 155a
Täter-Opfer-Ausgleich

§ 155b
Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs

§ 156
Anklagerücknahme

§ 157
Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 158
Strafanzeige; Strafantrag

§ 159
Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

§ 160
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

§ 160a
Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern

§ 160b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 161
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

§ 161a
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft

§ 162
Ermittlungsrichter

§ 163
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

§ 163a
Vernehmung des Beschuldigten

§ 163b
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

§ 163c
Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

§ 163d
Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen

§ 163e
Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen

§ 163f
Längerfristige Observation

§ 163g
Automatische Kennzeichenerfassung

§ 164
Festnahme von Störern

§ 165
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

§ 166
Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

§ 167
Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

§ 168
Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

§ 168a
Art der Protokollierung; Aufzeichnungen

§ 168b
Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen

§ 168c
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen

§ 168d
Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins

§ 168e
Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten

§ 169
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

§ 169a
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

§ 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung

§ 171
Einstellungsbescheid

§ 172
Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

§ 173
Verfahren des Gerichts nach Antragstellung

§ 174
Verwerfung des Antrags

§ 175
Anordnung der Anklageerhebung

§ 176
Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

§ 177
Kosten

3. Abschnitt - (Weggefallen)

§§ 178-197
(weggefallen)

4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 198
(weggefallen)

§ 199
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 200
Inhalt der Anklageschrift

§ 201
Übermittlung der Anklageschrift

§ 202
Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

§ 202a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 203
Eröffnungsbeschluss

§ 204
Nichteröffnungsbeschluss

§ 205
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

§ 206
Keine Bindung an Anträge

§ 206a
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

§ 206b
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung

§ 207
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

§ 208
(weggefallen)

§ 209
Eröffnungszuständigkeit

§ 209a
Besondere funktionelle Zuständigkeiten

§ 210
Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss

§ 211
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 212
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 213
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

§ 214
Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

§ 215
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

§ 216
Ladung des Angeklagten

§ 217
Ladungsfrist

§ 218
Ladung des Verteidigers

§ 219
Beweisanträge des Angeklagten

§ 220
Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

§ 221
Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

§ 222
Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

§ 222a
Mitteilung der Besetzung des Gerichts

§ 222b
Besetzungseinwand

§ 223
Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 224
Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

§ 225
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 225a
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung

6. Abschnitt - Hauptverhandlung

§ 226
Ununterbrochene Gegenwart

§ 227
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

§ 228
Aussetzung und Unterbrechung

§ 229
Höchstdauer einer Unterbrechung

§ 230
Ausbleiben des Angeklagten

§ 231
Anwesenheitspflicht des Angeklagten

§ 231a
Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten

§ 231b
Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung

§ 231c
Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

§ 232
Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

§ 233
Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen

§ 234
Vertretung des abwesenden Angeklagten

§ 234a
Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

§ 235
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

§ 236
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

§ 237
Verbindung mehrerer Strafsachen

§ 238
Verhandlungsleitung

§ 239
Kreuzverhör

§ 240
Fragerecht

§ 241
Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

§ 241a
Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

§ 242
Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

§ 243
Gang der Hauptverhandlung

§ 244
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

§ 245
Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel

§ 246
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung

§ 246a
Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

§ 247
Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

§ 247a
Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen

§ 248
Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

§ 249
Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

§ 250
Grundsatz der persönlichen Vernehmung

§ 251
Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

§ 252
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

§ 253
Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung

§ 254
Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen

§ 255
Protokollierung der Verlesung

§ 255a
Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

§ 256
Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen

§ 257
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung

§ 257a
Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

§ 257b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 257c
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

§ 258
Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

§ 259
Dolmetscher

§ 260
Urteil

§ 261
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

§ 262
Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen

§ 263
Abstimmung

§ 264
Gegenstand des Urteils

§ 265
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

§ 265a
Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen

§ 266
Nachtragsanklage

§ 267
Urteilsgründe

§ 268
Urteilsverkündung

§ 268a
Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung

§ 268b
Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

§ 268c
Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

§ 268d
Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 269
Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

§ 270
Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

§ 271
Hauptverhandlungsprotokoll

§ 272
Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls

§ 273
Beurkundung der Hauptverhandlung

§ 274
Beweiskraft des Protokolls

§ 275
Absetzungsfrist und Form des Urteils

7. Abschnitt - Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

§ 275a
Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl

8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende

§ 276
Begriff der Abwesenheit

§§ 277-284
(weggefallen)

§ 285
Beweissicherungszweck

§ 286
Vertretung von Abwesenden

§ 287
Benachrichtigung von Abwesenden

§ 288
Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

§ 289
Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 290
Vermögensbeschlagnahme

§ 291
Bekanntmachung der Beschlagnahme

§ 292
Wirkung der Bekanntmachung

§ 293
Aufhebung der Beschlagnahme

§ 294
Verfahren nach Anklageerhebung

§ 295
Sicheres Geleit

3. Buch - Rechtsmittel

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 296
Rechtsmittelberechtigte

§ 297
Einlegung durch den Verteidiger

§ 298
Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter

§ 299
Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

§ 300
Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

§ 301
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

§ 302
Zurücknahme und Verzicht

§ 303
Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

2. Abschnitt - Beschwerde

§ 304
Zulässigkeit

§ 305
Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

§ 305a
Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

§ 306
Einlegung; Abhilfeverfahren

§ 307
Keine Vollzugshemmung

§ 308
Befugnisse des Beschwerdegerichts

§ 309
Entscheidung

§ 310
Weitere Beschwerde

§ 311
Sofortige Beschwerde

§ 311a
Nachträgliche Anhörung des Gegners

3. Abschnitt - Berufung

§ 312
Zulässigkeit

§ 313
Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

§ 314
Form und Frist

§ 315
Berufung und Wiedereinsetzungsantrag

§ 316
Hemmung der Rechtskraft

§ 317
Berufungsbegründung

§ 318
Berufungsbeschränkung

§ 319
Verspätete Einlegung

§ 320
Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

§ 321
Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

§ 322
Verwerfung ohne Hauptverhandlung

§ 322a
Entscheidung über die Annahme der Berufung

§ 323
Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

§ 324
Gang der Berufungshauptverhandlung

§ 325
Verlesung von Urkunden

§ 326
Schlussvorträge

§ 327
Umfang der Urteilsprüfung

§ 328
Inhalt des Berufungsurteils

§ 329
Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

§ 330
Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

§ 331
Verbot der Verschlechterung

§ 332
Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

4. Abschnitt - Revision

§ 333
Zulässigkeit

§ 334
(weggefallen)

§ 335
Sprungrevision

§ 336
Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

§ 337
Revisionsgründe

§ 338
Absolute Revisionsgründe

§ 339
Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

§ 340
Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

§ 341
Form und Frist

§ 342
Revision und Wiedereinsetzungsantrag

§ 343
Hemmung der Rechtskraft

§ 344
Revisionsbegründung

§ 345
Revisionsbegründungsfrist

§ 346
Verspätete oder formwidrige Einlegung

§ 347
Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht

§ 348
Unzuständigkeit des Gerichts

§ 349
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

§ 350
Revisionshauptverhandlung

§ 351
Gang der Revisionshauptverhandlung

§ 352
Umfang der Urteilsprüfung

§ 353
Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

§ 354
Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung

§ 354a
Entscheidung bei Gesetzesänderung

§ 355
Verweisung an das zuständige Gericht

§ 356
Urteilsverkündung

§ 356a
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

§ 357
Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

§ 358
Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

§ 359
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

§ 360
Keine Hemmung der Vollstreckung

§ 361
Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

§ 362
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

§ 363
Unzulässigkeit

§ 364
Behauptung einer Straftat

§ 364a
Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

§ 364b
Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens

§ 365
Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

§ 366
Inhalt und Form des Antrags

§ 367
Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

§ 368
Verwerfung wegen Unzulässigkeit

§ 369
Beweisaufnahme

§ 370
Entscheidung über die Begründetheit

§ 371
Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung

§ 372
Sofortige Beschwerde

§ 373
Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

§ 373a
Verfahren bei Strafbefehl

5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren

1. Abschnitt - Definition

§ 373b
Begriff des Verletzten

2. Abschnitt - Privatklage

§ 374
Zulässigkeit; Privatklageberechtigte

§ 375
Mehrere Privatklageberechtigte

§ 376
Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

§ 377
Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung

§ 378
Beistand und Vertreter des Privatklägers

§ 379
Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe

§ 379a
Gebührenvorschuss

§ 380
Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung

§ 381
Erhebung der Privatklage

§ 382
Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

§ 383
Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

§ 384
Weiteres Verfahren

§ 385
Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht

§ 386
Ladung von Zeugen und Sachverständigen

§ 387
Vertretung in der Hauptverhandlung

§ 388
Widerklage

§ 389
Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts

§ 390
Rechtsmittel des Privatklägers

§ 391
Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung

§ 392
Wirkung der Rücknahme

§ 393
Tod des Privatklägers

§ 394
Bekanntmachung an den Beschuldigten

3. Abschnitt - Nebenklage

§ 395
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

§ 396
Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

§ 397
Verfahrensrechte des Nebenklägers

§ 397a
Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe

§ 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

§ 398
Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

§ 399
Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

§ 400
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

§ 401
Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger

§ 402
Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

4. Abschnitt - Adhäsionsverfahren

§ 403
Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

§ 404
Antrag; Prozesskostenhilfe

§ 405
Vergleich

§ 406
Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung

§ 406a
Rechtsmittel

§ 406b
Vollstreckung

§ 406c
Wiederaufnahme des Verfahrens

5. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten

§ 406d
Auskunft über den Stand des Verfahrens

§ 406e
Akteneinsicht

§ 406f
Verletztenbeistand

§ 406g
Psychosoziale Prozessbegleitung

§ 406h
Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten

§ 406i
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren

§ 406j
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

§ 406k
Weitere Informationen

§ 406l
Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens

1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen

§ 407
Zulässigkeit

§ 408
Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag

§ 408a
Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 408b
Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

§ 409
Inhalt des Strafbefehls

§ 410
Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

§ 411
Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

§ 412
Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

2. Abschnitt - Sicherungsverfahren

§ 413
Zulässigkeit

§ 414
Verfahren; Antragsschrift

§ 415
Hauptverhandlung ohne Beschuldigten

§ 416
Übergang in das Strafverfahren

Abschnitt 2a - Beschleunigtes Verfahren

§ 417
Zulässigkeit

§ 418
Durchführung der Hauptverhandlung

§ 419
Entscheidung des Gerichts; Strafmaß

§ 420
Beweisaufnahme

3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 421
Absehen von der Einziehung

§ 422
Abtrennung der Einziehung

§ 423
Einziehung nach Abtrennung

§ 424
Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

§ 425
Absehen von der Verfahrensbeteiligung

§ 426
Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

§ 427
Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren

§ 428
Vertretung des Einziehungsbeteiligten

§ 429
Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

§ 430
Stellung in der Hauptverhandlung

§ 431
Rechtsmittelverfahren

§ 432
Einziehung durch Strafbefehl

§ 433
Nachverfahren

§ 434
Entscheidung im Nachverfahren

§ 435
Selbständiges Einziehungsverfahren

§ 436
Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

§ 437
Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

§ 438
Nebenbetroffene am Strafverfahren

§ 439
Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

§ 440
(weggefallen)

§ 441
(weggefallen)

§ 442
(weggefallen)

§ 443
Vermögensbeschlagnahme

4. Abschnitt - Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

§ 444
Verfahren

7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

1. Abschnitt - Strafvollstreckung

§§ 445-448
(weggefallen)

§ 449
Vollstreckbarkeit

§ 450
Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

§ 450a
Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

§ 451
Vollstreckungsbehörde

§ 452
Begnadigungsrecht

§ 453
Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 453a
Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 453b
Bewährungsüberwachung

§ 453c
Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung

§ 454
Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

§ 454a
Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes

§ 454b
Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

§ 455
Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit

§ 455a
Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

§ 456
Vorübergehender Aufschub

§ 456a
Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

§ 456b
(weggefallen)

§ 456c
Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes

§ 457
Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl

§ 458
Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung

§ 459
Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

§ 459a
Bewilligung von Zahlungserleichterungen

§ 459b
Anrechnung von Teilbeträgen

§ 459c
Beitreibung der Geldstrafe

§ 459d
Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

§ 459e
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 459f
Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

§ 459g
Vollstreckung von Nebenfolgen

§ 459h
Entschädigung

§ 459i
Mitteilungen

§ 459j
Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe

§ 459k
Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses

§ 459l
Ansprüche des Betroffenen

§ 459m
Entschädigung in sonstigen Fällen

§ 459n
Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

§ 459o
Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

§ 460
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

§ 461
Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus

§ 462
Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

§ 462a
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

(1) 1Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. 2Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. 3Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) 1In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. 2Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. 3Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) 1In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. 2Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. 3War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. 4Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) 1Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) 1An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. 2Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. 3Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

§ 463
Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) 1§ 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. 2In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. 3§ 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. 4Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. 5Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) 1Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. 2Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. 3Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. 4Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. 5Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. 6Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. 7§ 454 Abs. 2 gilt entsprechend. 8Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) 1§ 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. 2Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. 3§ 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) 1§ 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. 2In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. 3Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen; für Entscheidungen nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit (§§ 307 und 462 Absatz 3 Satz 2).

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) 1Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. 2Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

§ 463a
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen

(1) 1Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen. 2Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1) anordnen.

(2) 1Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anordnen, daß der Verurteilte zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. 2§ 163e Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Anordnung trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. 4Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist mindestens jährlich zu überprüfen.

(3) 1Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen ist und er in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorführung zulässig ist. 2Soweit das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vorsitzende.

(4) 1Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. 2Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:

1. zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
2. zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können,
3. zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
5. zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art oder einer Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches.

3Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. 4Die Aufsichtsstelle kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen; diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genügen. 5Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. 6Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 7Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. 8Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.

(5) 1Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

§ 463b
Beschlagnahme von Führerscheinen

(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.

(3) 1Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. 2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

§ 463c
Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung

(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt.

(3) 1Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfundzwanzigtausend Euro oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. 2Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. 3§ 462 gilt entsprechend.

(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

§ 463d
Gerichtshilfe

1Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. 2Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung

1. über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist,
2. über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.

§ 463e
Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) 1Wird der Verurteilte vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, kann das Gericht bestimmen, dass er sich bei der mündlichen Anhörung an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2Das Gericht soll die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe anordnen, dass sich der Verurteilte bei der mündlichen Anhörung in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhält. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

(2) Wird der vom Gericht ernannte Sachverständige vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.

2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens

§ 464
Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) 1Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. 2Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. 3Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

§ 464a
Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

(1) 1Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. 2Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. 3Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

§ 464b
Kostenfestsetzung

1Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 3Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 4Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. 5Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

§ 464c
Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten

Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.

§ 464d
Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

§ 465
Kostentragungspflicht des Verurteilten

(1) 1Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. 2Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) 1Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. 2Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 4Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

§ 466
Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner

1Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. 2Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.

§ 467
Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) 1Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. 2Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) 1Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. 2Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

§ 467a
Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme

(1) 1Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. 2§ 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

§ 468
Kosten bei Straffreierklärung

Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden.

§ 469
Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige

(1) 1Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. 2Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.

(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

§ 470
Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags

1Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

§ 471
Kosten bei Privatklage

(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.

(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn

1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat;
2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;
3. Widerklage erhoben worden ist.

(4) 1Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. 2Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

§ 472
Notwendige Auslagen des Nebenklägers

(1) 1Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. 2Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. 3Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) 1Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. 2Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. 2Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 472a
Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) 1Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. 2Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

§ 472b
Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung

(1) 1Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. 2Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.

(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465, 466 zu tragen.

(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.

§ 473
Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung

(1) 1Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. 2Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. 3Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. 4Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) 1Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. 2Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) 1Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. 2Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2. auf ein Nachverfahren (§ 433)

verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

§ 473a
Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme

1Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. 2Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. 3§ 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten

1. Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

§ 474
Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) 1Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3. die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.

2Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

§ 475
Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

(1) 1Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

§ 476
Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit

1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

2Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. 3Die Akten, die in Papierform vorliegen, können zur Einsichtnahme übersandt werden.

(3) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(4) 1Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.

(5) 1Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(6) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(7) 1Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. 2Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 679/2016 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.

§ 477
Datenübermittlung von Amts wegen

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

§ 478
Form der Datenübermittlung

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

§ 479
Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(2) 1Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 entsprechend. 2Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden

1. zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden könnten,
2. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen,
3. für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie
4. nach Maßgabe des § 476.

3§ 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476

1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder
2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,

dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. 3Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt.

(5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt;
2. eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte.

§ 480
Entscheidung über die Datenübermittlung

(1) 1Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln. 3Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. 4Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. 5Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht bestehen.

(2) 1Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. 2In den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zustimmung nachweist.

(3) 1In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 3Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 4Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen.

§ 481
Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke

(1) 1Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. 2Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. 3Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 482
Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) 1Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. 2Die Übersendung der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.

(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.

(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.

2. Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 483
Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

(1) 1Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. 2Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. 3Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:

1. die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung
a) des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,
b) der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und
c) der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,
2. die Zugriffsberechtigungen,
3. die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten.

(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.

(3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.

§ 484
Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften

in Dateisystemen verarbeiten.

(2) 1Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. 2Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. 2Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

§ 485
Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

1Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. 2Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. 3Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. 4§ 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.

§ 486
Gemeinsame Dateisysteme

1Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. 2Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.

§ 487
Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft

(1) 1Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. 2§ 479 Absatz 1 und 2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend. 3Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen dürfen personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind; das Gleiche gilt für Mitteilungen an Vollstreckungsbehörden, soweit diese Daten für die in § 477 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind.

(2) 1Außerdem kann, unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes, Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. 2Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477 und 481 Absatz 1 Satz 2 sowie für andere besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. 3In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(4) 1Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden. 2§ 476 gilt entsprechend.

(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

(6) 1Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.

§ 488
Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen

(1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach § 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) 1Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:

1. den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,
2. die Dritten, an die übermittelt wird,
3. die Art der zu übermittelnden Daten und
4. die nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

3Die Festlegung bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Landesministerien. 4Die speichernde Stelle übersendet die Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. 2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten festgestellt und überprüft werden kann. 4Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. 5Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.

§ 489
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten

(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,

1. die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist,
2. die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und
3. die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

(2) 1Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. 2Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. 3Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.

(3) 1Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. 2Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten

1. bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4. bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.

(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor

1. Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder
2. Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(6) 1§ 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. 2Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. 4Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. 5Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

§ 490
Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

1Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

1. die Bezeichnung des Dateisystems,
2. die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
3. den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
6. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
7. Prüffristen und Speicherungsdauer.

2Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.

§ 491
Auskunft an betroffene Personen

(1) 1Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. 2Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.

3. Abschnitt - Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

§ 492
Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.

(2) 1In das Register sind

1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften

einzutragen. 2Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert werden.

(3) 1Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. 2Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. 3Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist. 4§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.

(4) 1Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. 2§ 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(4a) 1Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. 2Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. 3Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. 4In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen.

(5) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. 2Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer Anlaß hierzu besteht.

(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und 4 sowie des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.

§ 493
Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen

(1) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Falle einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. 2Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) 1Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 488 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Die Registerbehörde übersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger. 2Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. 3Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. 4Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.

§ 494
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung

(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.

(2) 1Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. 2Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. 3In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. 4Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.

(3) § 489 Absatz 7 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere

1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
3. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,
5. die nach den §§ 64, 71 und 72 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

§ 495
Auskunft an betroffene Personen

1Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. 3Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und die betroffene Person von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.

4. Abschnitt - Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 496
Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.

(2) Dabei sind

1. die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und
2. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.

(3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateisysteme im Sinne des Zweiten Abschnitts.

§ 497
Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Mit der dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherung elektronischer Akten dürfen nichtöffentliche Stellen nur dann beauftragt werden, wenn eine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen die elektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichert werden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert.

(2) 1Eine Begründung von Unterauftragsverhältnissen durch nichtöffentliche Stellen im Rahmen des dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherns der elektronischen Akte ist zulässig, wenn der Auftraggeber im Einzelfall zuvor eingewilligt hat. 2Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn der Zutritt und der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen in dem Unterauftragsverhältnis entsprechend Absatz 1 vertraglich geregelt sind.

(3) 1Eine Pfändung von Einrichtungen, in denen eine nichtöffentliche Stelle im Auftrag einer öffentlichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzulässig. 2Eine Beschlagnahme solcher Einrichtungen setzt voraus, dass die öffentliche Stelle im Einzelfall eingewilligt hat.

§ 498
Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.

(2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.

§ 499
Löschung elektronischer Aktenkopien

Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

5. Abschnitt - Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500
Entsprechende Anwendung

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