Telekommunikationsgesetz
Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 209 - 222) |
Unterabschnitt 1 - Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur (§§ 209 - 210) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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1Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. 2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
1. | die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und | ||
2. | 1Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird: | ||
a) | der verfügende Teil der Allgemeinverfügung, | ||
b) | die Rechtsbehelfsbelehrung und | ||
c) | ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. | ||
2Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 3§ 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. |