Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 2 - Anspruchsberechtigte Stellen (§§ 3 - 4f) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu
1. | der Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in dem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten, | |
2. | der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten, | |
3. | den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b Absatz 1 und | |
4. | der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie | |
5. | der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 |
§ 3Anspruchsberechtigte Stellen
§ 3aAnspruchsberechtigte Verbände nach § 2b
§ 4Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
§ 4aÜberprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4
§ 4bBerichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände
§ 4cAufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4
§ 4dListe der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen
§ 4eÜberprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d
§ 4fVerordnungs-
ermächtigung
Neu Gesamtansicht
ermächtigung
Querverweise
Auf § 4f UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
- Bußgeldvorschriften
- § 16 (Bußgeldvorschriften)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8b (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)