Völkerstrafgesetzbuch
Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
Abschnitt 2 - Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12) |
(1) 1Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen, insbesondere wenn der Angriff nicht mit militärischen Mitteln erfolgt, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt die Schutzzeichen der Genfer Abkommen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 10 VStGB
160 Entscheidungen zu § 10 VStGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2024 - AK 108/23
Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2023 - 15 B 1323/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2023 - 15 B 1322/23
- BGH, 23.08.2018 - 3 StR 149/18
Bestrafung als Täter bei rechtswidriger und schuldhafter Verwirklichung aller ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 20.09.2017 - 3 StE 5/16
An der Entführung eines Mitarbeiters der Vereinten Nationen in Syrien beteiligter ...
- OLG Stuttgart, 23.01.2019 - 3 StE 5/16
Erneutes Urteil im Staatsschutzverfahren wegen eines Kriegsverbrechens gegen ...
- OLG Stuttgart, 20.09.2017 - 3 StE 5/16
- BGH, 21.03.2024 - AK 26/24
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2023 - StB 73/23
Gründung einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Rädelsführer; ...
- BGH, 20.12.2023 - StB 73/23
- BGH, 21.03.2024 - AK 27/24
- BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
Strafklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff bei mitgliedschaftlicher ...
Querverweise
Auf § 10 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89c (Terrorismusfinanzierung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)