Völkerstrafgesetzbuch
Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
Abschnitt 2 - Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12) |
(1) 1Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(2) 1Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 2Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 11 VStGB
174 Entscheidungen zu § 11 VStGB in unserer Datenbank:
- BGH, 31.10.2023 - 3 StR 306/23
Verurteilung wegen eines in Syrien begangenen besonders schweren ...
- BGH, 23.01.2024 - AK 108/23
Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2023 - 15 B 1323/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2023 - 15 B 1322/23
- Generalbundesanwalt, 16.04.2010 - 3 BJs 6/10
Kundus-Bombardement: Verfahren gegen Oberst Klein eingestellt
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach ...
- OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 5 StS 6/10
Kein Strafprozess gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm
- BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
- BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17
Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.06.2010 - AK 3/10
Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ...
- BGH, 08.10.2012 - StB 9/12
Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; ...
- BGH, 17.06.2010 - AK 3/10
§ 11 VStGB in Nachschlagewerken
- § 11 VStGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Lebenslange Freiheitsstrafe
Querverweise
Auf § 11 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89c (Terrorismusfinanzierung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)