Völkerstrafgesetzbuch
Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
Abschnitt 2 - Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12) |
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 9 VStGB
178 Entscheidungen zu § 9 VStGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2024 - AK 4/24
Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten
- BGH, 23.01.2024 - AK 108/23
Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; ...
- BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17
Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.06.2010 - AK 3/10
Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ...
- BGH, 08.10.2012 - StB 9/12
Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; ...
- OLG Stuttgart, 28.09.2015 - 3 StE 6/10
Kriegsverbrecherprozess wegen Straftaten im Bürgerkrieg in der Demokratischen ...
- BGH, 17.06.2010 - AK 3/10
- OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 OJs 29/20
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("IS") einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 OJs 29/20
"IS" - Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Kim Teresa A. u.a. wegen des Verdachts ...
- OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 OJs 29/20
- BGH, 04.04.2019 - AK 12/19
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2023 - 15 B 1323/23
Querverweise
Auf § 9 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89c (Terrorismusfinanzierung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)