§ 98 VVG n.F. entspricht: § 72 VVG a.F.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. 2Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.
Querverweise
Auf § 98 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schadensversicherung
- Sachversicherung
- § 99 (Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 122 (Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache)