§ 97 VVG n.F. entspricht: § 71 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 97
Anzeige der Veräußerung

(1) 1Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. 2Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

Rechtsprechung zu § 97 VVG

4 Entscheidungen zu § 97 VVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 97 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Allgemeiner Teil
        Schadensversicherung
          Sachversicherung
            § 98 (Schutz des Erwerbers)
            § 99 (Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Haftpflichtversicherung
          Allgemeine Vorschriften
            § 102 (Betriebshaftpflichtversicherung)
          Pflichtversicherung
            § 122 (Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache)
        Transportversicherung
          § 139 (Veräußerung der versicherten Sache oder Güter)
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