Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 3 - Bewirtschaftung von Küstengewässern (§§ 43 - 45)   
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Textdarstellung

  

§ 44
Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

1Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. 2Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

Rechtsprechung zu § 44 WHG

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Querverweise

Auf § 44 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
     
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 6a (Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen)
          § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 28 (Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer)
          § 29 (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)
        Bewirtschaftung von Meeresgewässern
          § 45c (Anfangsbewertung)
          § 45d (Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer)
          § 45e (Festlegung von Zielen)
          § 45f (Überwachungsprogramme)
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
          § 82 (Maßnahmenprogramm)
          § 83 (Bewirtschaftungsplan)
        Haftung für Gewässerveränderungen
          § 90 (Sanierung von Gewässerschäden)
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