Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24)   
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§ 23
Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über

1. Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
2. die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,
3. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,
4. Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
5. Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,
6. den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
7. die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,
8. die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,
9. Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,
10. die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
11. die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,
12. die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,
13. Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) 1Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings vom 04.12.2018 (BGBl. I S. 2254), in Kraft getreten am 11.06.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
11.06.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings04.12.2018BGBl. I S. 2254
20.05.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes15.11.2014BGBl. I S. 1724
14.10.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes06.10.2011BGBl. I S. 1986
18.08.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften11.08.2010BGBl. I S. 1163

Rechtsprechung zu § 23 WHG

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Querverweise

Auf § 23 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Anwendungsbereich)
     
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 13b (Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister)
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 29 (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)
        Bewirtschaftung von Meeresgewässern
          § 45l (Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels)
        Bewirtschaftung des Grundwassers
          § 46 (Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers)
          § 48 (Reinhaltung des Grundwassers)
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 57 (Einleiten von Abwasser in Gewässer)
          § 58 (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen)
          § 60 (Abwasseranlagen)
          § 61 (Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen)
        Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
          § 62 (Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
          § 62a (Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen)
          § 63 (Eignungsfeststellung)
     
      Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
        § 103 (Bußgeldvorschriften)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 19 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG))
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 51 (Private Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG))
     
      Zuständigkeit und Verfahren
        Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
          § 96 (Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG))
Was ist das?

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