Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 3a - Bewirtschaftung von Meeresgewässern (§§ 45a - 45l) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
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(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass
1. | eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und | |
2. | ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird. |
(2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere
(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06.10.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.10.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 06.10.2011 |
Rechtsprechung zu § 45a WHG
2 Entscheidungen zu § 45a WHG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20
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