Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.
(3) 1Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.05.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 | |
14.10.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 06.10.2011 |
Rechtsprechung zu § 24 WHG
29 Entscheidungen zu § 24 WHG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 173/16
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Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2015 - 9 A 2025/13
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- VG Köln, 25.07.2013 - 14 K 3927/06
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2015 - 9 A 2025/13
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
Privilegierung eines Massentierhaltungsbetriebes im Rahmen der Festsetzung des ...
- BVerwG, 18.11.2010 - 7 B 23.10
Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision; ...
- VG Köln, 25.03.2014 - 14 K 944/14
- VG Köln, 25.03.2013 - 14 K 6006/12
Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Nassauskiesers zur Entrichtung eines ...
- VGH Bayern, 07.06.2021 - 8 CS 21.720
Gebot der Mindestwasserführung bei Gewässernutzung ohne Genehmigungserfordernis
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2012 - 9 A 2205/11
Beginn der regelmäßigen Festsetzungsverjährungsfrist von drei bzw. zwei Jahren ...
Zum selben Verfahren:
- VG Münster, 07.09.2011 - 3 K 2393/10
Festsetzungsfrist im Rahmen der Heranziehung eines Sportvereins zu einem ...
- VG Münster, 07.09.2011 - 3 K 2393/10
Querverweise
Auf § 24 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 19 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG))