Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 25
Gemeingebrauch

1Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. 2Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. 3Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

Rechtsprechung zu § 25 WHG

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Querverweise

Auf § 25 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 26 (Eigentümer- und Anliegergebrauch)
        Bewirtschaftung des Grundwassers
          § 46 (Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 20 (Gemeingebrauch (zu § 25 WHG))
          § 21 (Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu §§ 25 und 26 WHG))
     
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 103 (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)
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