Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
Rechtsprechung zu § 5 WHG
99 Entscheidungen zu § 5 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 26.09.2018 - 13 LC 204/14
Erhöhte Anforderungen; Arzneimittelrückstände; Aufbringung; Ausgleich; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 01.10.2014 - 4 A 5365/13
Klärschlamm; ordnungsgemäße Landwirtschaft; Schutzzone III; Verbot; Verordnung ...
- VG Hannover, 01.10.2014 - 4 A 5365/13
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
B. e.V. gegen Land Baden-Württemberg wegen Gültigkeit des ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 - 8 A 11825/16
Zur Ermächtigung der Bauaufsichtsbehörde, an bauliche Anlagen besonderer Art ...
Zum selben Verfahren:
- VG Trier, 09.11.2016 - 5 K 2561/16
Nebenbestimmung in Baugenehmigung; Auflage zur Errichtung und Unterhaltung eines ...
- VG Trier, 22.11.2016 - 5 K 2561/16
Bestimmung, Brandlast, Löschwasser, Löschwasserrückhaltebecken, Nebenbestimmung, ...
- VG Trier, 09.11.2016 - 5 K 2561/16
- VG München, 22.08.2016 - M 1 SN 16.3019
Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für Einfamilienhaus im faktischen ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23
Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer; ...
- VG Karlsruhe, 31.10.2023 - 2 K 4067/22
Klage gegen eine baurechtliche Nutzungsaufnahmeuntersagung und Abbruchsanordnung; ...
- VG München, 22.08.2016 - M 1 SN 16.2810
Nachbarrechtsschutz gegen Baugenehmigung - Verhältnis zur wasserrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 5 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 45 (Reinhaltung von Küstengewässern)