Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. 2Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) 1Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. 2Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
Rechtsprechung zu § 8 WHG
421 Entscheidungen zu § 8 WHG in unserer Datenbank:
- VG München, 08.04.2024 - M 31 S 23.2706
Vorläufiger Rechtschutz einer Umweltvereinigung gegen eine beschränkte Erlaubnis ...
- VGH Bayern, 19.02.2024 - 8 CE 23.2297
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, öffentlich-rechtlicher ...
- OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17
Grundwasserentnahmeentgelt; Grubenwasserhaltung; Beendigung des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 13.09.2017 - 5 K 814/15
Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grundwasser nach ...
- VG Saarlouis, 13.09.2017 - 5 K 814/15
- VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17
Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot; ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
B. e.V. gegen Land Baden-Württemberg wegen Gültigkeit des ...
- OVG Sachsen, 20.01.2023 - 4 A 878/17
Wasserrecht; formelle Illegalität; materielle Illegalität; wesentliche Änderung; ...
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 - 9 K 2735/14
Wasserrechtliche Einleitungserlaubnis für Trianel-Kraftwerk in Lünen rechtswidrig
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 3 S 192/22
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Regenmischwasser in ein ...
- OVG Hamburg, 01.09.2020 - 1 E 26/18
Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der ...
Querverweise
Auf § 8 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung des Grundwassers
- § 49 (Erdaufschlüsse)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 103 (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 19 (Genehmigung)
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
- § 1 (Anwendungsbereich)