Wirtschaftsprüferordnung
Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
Zweiter Abschnitt - Die Gerichte (§§ 72 - 80) |
(1) 1Zu ehrenamtlichen Richtern können nur Berufsangehörige berufen werden, die in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden können. 2Sie dürfen als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
01.05.2002 | Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze | 27.04.2002 |
prüfersachen § 73Senat für Wirtschafts-
prüfersachen beim Oberlandesgericht § 74Senat für Wirtschafts-
prüfersachen beim Bundesgerichtshof § 75Berufsangehörige als Beisitzer § 76Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 77Enthebung vom Amt des Beisitzers § 78Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 79Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 80Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Rechtsprechung zu § 76 WPO
2 Entscheidungen zu § 76 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2022 - III ARZ 1/22
Enthebung eines ehrenamtlichen Richters im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim ...
- BGH, 13.12.2018 - III ARZ 1/18
Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters nach seiner Wahl zum ...
Querverweise
Auf § 76 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)