Wirtschaftsprüferordnung
Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
Zweiter Abschnitt - Die Gerichte (§§ 72 - 80) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 |
§ 72Kammer für Wirtschafts-
prüfersachen § 73Senat für Wirtschafts-
prüfersachen beim Oberlandesgericht § 74Senat für Wirtschafts-
prüfersachen beim Bundesgerichtshof § 75Berufsangehörige als Beisitzer § 76Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 77Enthebung vom Amt des Beisitzers § 78Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 79Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 80Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
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prüfersachen § 73Senat für Wirtschafts-
prüfersachen beim Oberlandesgericht § 74Senat für Wirtschafts-
prüfersachen beim Bundesgerichtshof § 75Berufsangehörige als Beisitzer § 76Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 77Enthebung vom Amt des Beisitzers § 78Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 79Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 80Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Querverweise
Auf § 80 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)