Wirtschaftsprüferordnung
Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a) |
2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 84 - 103) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 |
§ 84Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 84a(weggefallen)
§ 85Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 86Verfahren
§ 87(weggefallen)
§ 88- § 93 (weggefallen)
§ 94Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
§ 95(weggefallen)
§ 96(weggefallen)
§ 97(weggefallen)
§ 98Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen
§ 99(weggefallen)
§ 100(weggefallen)
§ 101Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
§ 102Verlesen von Protokollen
§ 103Entscheidung
Neu Gesamtansicht
Rechtsprechung zu § 85 WPO
Entscheidung zu § 85 WPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 07.01.1980 - 2 WDB 1.80
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 85 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)