Wirtschaftsprüferordnung

   Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127)   
   Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)   
   2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 84 - 103)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 84
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Wirtschaftsprüfersachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Querverweise

Auf § 84 WPO verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
        § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
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