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   BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21   

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BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21 (https://dejure.org/2023,12955)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21 (https://dejure.org/2023,12955)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2023 - AnwZ (Brfg) 12/21 (https://dejure.org/2023,12955)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 112e Satz 1 und 2 BRAO, § ... 124a Abs. 6 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 7 Satz 1 Nr. 8 BRAO, §§ 1 bis 3 BRAO, § 43a Abs. 4, 6, § 45, § 46 Abs. 2 BRAO, §§ 1, 3 BRAO, § 7 Satz 1 Nr. 8 Fall 1 BRAO, § 1, § 3 Abs. 1 BRAO, § 46 BRAO, § 46 Abs. 1 BRAO, § 46 Abs. 2 bis 6 BRAO, §§ 611, 611a BGB, § 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 AÜG, § 611a Abs. 2 BGB, § 8 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 9 AÜG, § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO, § 26 BORA, § 26 Abs. 1 Satz 2 b) BORA, § 46 Abs. 2 bis 6, §§ 46a ff. BRAO, § 611 BGB, § 46 Abs. 4 BRAO, § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO, § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO, § 46 Abs. 5 BRAO, § 44b SGB II, § 44d Abs. 3, 4 SGB II, § 46 Abs. 6 BRAO, § 46 Abs. 6 Satz 3 BRAO, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, § 46 Abs. 6 Satz 1 BRAO, § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO, § 45 Abs. 5 Satz 2 BRAO, § 46 Abs. 1, 2 BRAO, § 7 BRAO, § 59b Abs. 1 Satz 1 BRAO, Abs. 2 BRAO, §§ 46 ff. BRAO, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/104/EG, Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie, Art. 3 Absatz 1 der Leiharbeitsrichtlinie, § 7 Satz 1 Nr. 8 Fall 2 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des ausgeübten Berufs mit der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege; Sicherung der fachlichen Kompetenz und Integrität sowie eines ausreichenden Handlungsspielraums der Rechtsanwälte; Schutz ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des ausgeübten Berufs mit der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege; Sicherung der fachlichen Kompetenz und Integrität sowie eines ausreichenden Handlungsspielraums der Rechtsanwälte; Schutz ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine RA-Zulassung bei Verleih durch nichtanwaltlichen Arbeitgeber!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2724
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
    a) Ziel der Regelung ist, die fachliche Kompetenz und die Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (vgl. etwa BVerfGE 87, 287, 321; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 4 und vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, BRAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 7).

    Selbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden können, muss darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerfGE 87, 287, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 4 und vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, BRAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 7).

    Hierfür ist erforderlich, dass er den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich ausüben kann (vgl. BVerfGE 87, 287, 323; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 27 mwN).

    Dabei spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit im Rahmen einer gehobenen, der anwaltlichen Berufsausübung vergleichbaren Stellung ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 87, 287, 325 f.).

    Vielmehr ist ein Ausschluss bei einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Gefahr einer Pflichten- bzw. Interessenkollision der eigenen beruflichen Interessen des Antragstellers mit denen seiner Mandanten deutlich abzeichnet und ihr nur mit einer Berufswahlschranke begegnet werden kann (BVerfGE 87, 287, 330; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 mwN und vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, BRAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 8 mwN).

    Solche Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329; BGH, Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 7).

    Überdies lassen sich Interessenkollisionen und Pflichtverletzungen durch einen vorherigen und generellen Ausschluss einer Beschäftigungsform wirkungsvoller unterbinden als durch eine Standesaufsicht, die die Einhaltung der Berufspflichten ständig kontrollieren muss (vgl. BVerfGE 87, 287, 322).

    Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass das Leistungsspektrum anwaltlicher Tätigkeit nach der Gesetzesbegründung einem stetigen Wandel unterliege und sich der verändernden Nachfrage fortwährend anpasse (BT-Drucks. 18/5201, S. 19; vgl. auch BVerfGE 87, 287, 317, 320).

    Wird die Freiheit der Berufswahl mit dem Ziel beschränkt, die Verbindung bestimmter Tätigkeiten auszuüben, so ist dies nur zum Schutze eines besonders wichtigen "überragenden" Gemeinschaftsguts im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 87, 287, 316).

    Bei der Bewertung von Inkompabilitätsregelungen kommt es daher vor allem darauf an, welche wirtschaftlichen Folgen eine Berufssperre für die Bewerber verursacht und welchen Aufwand es kostet, die Sperre zu übersteigen (vgl. BVerfGE 21, 173, 181 f.; 87, 287, 317).

    Das Ziel des § 7 Satz 1 Nr. 8 BRAO, die fachliche Unabhängigkeit sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und das notwendige Vertrauen in die Rechtsanwaltschaft zu schützen, dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also einem überragend wichtigen Gemeinwohlziel (vgl. BVerfGE 87, 287, 321).

  • BGH, 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 23/19

    Syndikusanwalt: Keine Zulassung bei Tätigkeit für Kunden des Arbeitgebers, auch

    Auszug aus BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
    Diese Unabhängigkeit ist bei einer anwaltlichen Tätigkeit im Anstellungsverhältnis namentlich durch die vertraglichen Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers und durch die wirtschaftliche Abhängigkeit des Angestellten von seinem Arbeitgeber gefährdet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 29; siehe auch Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46 Rn. 27, 33: "Grundsätzlich verhält sich der Arbeitnehmerbegriff kontradiktorisch zum Begriff der Unabhängigkeit.").

    Eine Beratung Dritter hat er nur in den - nach der Rechtsprechung des Senats abschließend zu verstehenden und einer analogen Anwendung nicht zugänglichen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 30 mwN) - in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen zugelassen, weil dort insbesondere aufgrund des Gleichlaufs von Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch andere wirtschaftliche Erwägungen vermieden werde (BT-Drucks. 18/5201, 30 f.; BGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 29).

    Auch das ist aber nicht der Fall, da der Kläger ausdrücklich in Rechtsangelegenheiten der Mandanten der Kanzlei anwaltlich tätig werden soll und es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers auch dann nicht um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers handelt, wenn dieser sich zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat (BGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 23).

    Eine Ausweitung der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit auf sonstige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandaten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement anwaltlicher Tätigkeit angesehenen - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 56, 60 und vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 30).

    § 46 BRAO enthält eine Berufsausübungsregelung betreffend die Art und Weise der unselbständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, ohne dass dieser Form der Berufsausübung gegenüber der selbständigen Ausübung ein eigenständiges soziales Gewicht im Sinne eines eigenständigen Berufsbilds zukommt (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 31; siehe auch BGH, Urteile vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 40 und vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 29; jeweils zum Syndikusrechtsanwalt).

  • BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 7/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen

    Auszug aus BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
    a) Ziel der Regelung ist, die fachliche Kompetenz und die Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (vgl. etwa BVerfGE 87, 287, 321; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 4 und vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, BRAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 7).

    Selbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden können, muss darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerfGE 87, 287, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 4 und vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, BRAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 7).

    Vielmehr ist ein Ausschluss bei einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Gefahr einer Pflichten- bzw. Interessenkollision der eigenen beruflichen Interessen des Antragstellers mit denen seiner Mandanten deutlich abzeichnet und ihr nur mit einer Berufswahlschranke begegnet werden kann (BVerfGE 87, 287, 330; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 mwN und vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, BRAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 8 mwN).

    Außer Betracht bleiben jedoch solche Pflichtenkollisionen, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt als auch in seinem Zweitberuf tätig würde; insoweit greifen die Tätigkeitsverbote der § 43a Abs. 4 und 6, § 45, § 46 Abs. 2 BRAO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, BRAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 9 mwN).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
    Der hinsichtlich der Erforderlichkeit bestehende Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfGE 115, 276, 309; 116, 202, 225; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 44 mwN) wird damit nicht überschritten.

    Mildere Mittel, die nach den bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen als Alternative mit gleicher Wirkung in Betracht kämen (vgl. BVerfGE 115, 276, 309; 116, 202, 225; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 44), werden vom Kläger nicht aufgeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
    Der hinsichtlich der Erforderlichkeit bestehende Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfGE 115, 276, 309; 116, 202, 225; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 44 mwN) wird damit nicht überschritten.

    Mildere Mittel, die nach den bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen als Alternative mit gleicher Wirkung in Betracht kämen (vgl. BVerfGE 115, 276, 309; 116, 202, 225; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 44), werden vom Kläger nicht aufgeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17

    Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des

    Auszug aus BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
    Eine Ausweitung der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit auf sonstige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandaten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement anwaltlicher Tätigkeit angesehenen - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 56, 60 und vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 30).

    Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 59 mwN).

  • BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
    Der Hinweis des Klägers, dass der Gesetzgeber den Begriff des Arbeitgebers/Arbeitnehmers in anderen Gesetzen auch ohne entsprechende Klarstellung auf das "funktionale Arbeitsverhältnis" bei Drittanstellungskonstellationen erstrecke bzw. eine solche Erstreckung jedenfalls nicht ausschließe, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil jedes Gesetz grundsätzlich autonom auszulegen, d.h. eine normzweckorientierte Auslegung der jeweiligen auf den Arbeitnehmer/Arbeitgeber abstellenden Vorschrift geboten ist (vgl. BAGE 60, 282, 289; 144, 74 Rn. 25; 144, 340 Rn. 21 ff.; 153, 171 Rn. 29; 158, 19 Rn. 24 zur Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs; Ulrici in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 1 AÜG Rn. 10).

    Insoweit ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, aufgrund des engen Regelungszusammenhangs dieser Vorschriften mit § 46 Abs. 1 BRAO und des ihnen zugrundeliegenden gemeinsamen Zwecks, die unselbständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gesetzlich zu regeln, von einem einheitlichen Verständnis des Arbeitgeberbegriffs auszugehen (vgl. BAGE 158, 19 Rn. 29 f.).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
    Der hinsichtlich der Erforderlichkeit bestehende Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfGE 115, 276, 309; 116, 202, 225; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 44 mwN) wird damit nicht überschritten.

    Mildere Mittel, die nach den bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen als Alternative mit gleicher Wirkung in Betracht kämen (vgl. BVerfGE 115, 276, 309; 116, 202, 225; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 44), werden vom Kläger nicht aufgeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
    Denn dem Berufsbewerber bleibt jedenfalls die ungehinderte und freie Entscheidung, je nach seiner Neigung den einen der beiden Berufe zu ergreifen (BVerfGE 21, 173, 181).

    Bei der Bewertung von Inkompabilitätsregelungen kommt es daher vor allem darauf an, welche wirtschaftlichen Folgen eine Berufssperre für die Bewerber verursacht und welchen Aufwand es kostet, die Sperre zu übersteigen (vgl. BVerfGE 21, 173, 181 f.; 87, 287, 317).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

    Auszug aus BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
    Das ist bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG auch während der Zeit der Überlassung an einen Entleiher (nur) das Leiharbeitsunternehmen (vgl. BVerfGE 21, 261, 268; BAGE 60, 282, 289; Staudinger/ Richardi/Fischinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 611a Rn. 156).

    Letztere sind daher im Allgemeinen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt (BVerfGE 7, 377, 408; 21, 261, 267; 25, 1, 11).

  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 308/88

    Befristung des Arbeitsvertrages

  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft

  • EuGH, 17.03.2015 - C-533/13

    AKT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG -

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 17/20

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch Gewährleistung der fachlichen

  • AG Hamburg-Wandsbek, 15.06.2017 - 706 XVII 53/17

    Kostenentscheidung in Betreuungssachen: Veranlassung eines Betreuungsverfahrens

  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 63/17

    Darstellen der anwaltlichen Tätigkeit als Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit für

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 38/17

    Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • EuGH, 11.04.2013 - C-290/12

    Della Rocca - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • AGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - AGH 21/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Tätigkeit im Rahmen eines

  • BGH, 02.03.2020 - AnwZ (Brfg) 56/18

    Rücknahme der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für die Vergangenheit;

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.06.2018 - 1 AGH 48/17
  • AGH Bayern, 10.07.2017 - BayAGH III - 4 - 6/16

    Versagung der beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer

  • BGH, 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 1 AGH 10/20

    Versagung einer Zulassung zur Anwaltschaft Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit

  • BGH, 04.03.1985 - AnwZ (B) 43/84

    Geschäftsführender Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-OHG

  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 56/94

    Rechtsanwalt - Schadensabteilungsleiter

  • BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 17/86

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.11.1984 - AnwZ (B) 26/84

    Rechtsanwalt - Zulassung - Wissenschaftliche Hilfskraft

  • AGH Baden-Württemberg, 15.03.1997 - AGH 42/96

    Verletzung des Zweigstellenverbotes eines Rechtsanwaltes; Verlegung einer

  • KG, 23.01.2024 - AR 3/23

    Nicht unabhängig genug: Auch ein "Counsel" darf nicht Anwaltsnotar werden

    Allerdings übt auch der angestellte Rechtsanwalt einen freien Beruf aus, § 2 Abs. 1 BRAO, und ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO (vgl. BGH, NJW 2023, 2724, 2727).
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