Bundesrechtsanwaltsordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q)   
   Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit (§§ 59b - 59q)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 59b
Berufsausübungsgesellschaften

(1) 1Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. 2Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) 1Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1. Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
2. Europäische Gesellschaften und
3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

2Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

Rechtsprechung zu § 59b BRAO

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Querverweise

Auf § 59b BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Allgemeines
          § 49b (Vergütung)
        Berufliche Zusammenarbeit
          § 59c (Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe)
          § 59f (Zulassung)
          § 59h (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler)
     
      Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
        Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
          Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
            § 173a (Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof)
Was ist das?

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