Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit (§§ 59b - 59q) |
(1) 1Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. 2Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2) 1Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. 2§ 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
1. | die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt, | |
2. | in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, oder | |
3. | der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat. |
2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
1. | nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet, | ||
2. | nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage erfüllt, | ||
3. | nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, nachdem | ||
a) | sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder | ||
b) | ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder | ||
4. | ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 59m befreit worden ist. |
(5) 1Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2, 4 und 5, § 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. 2Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
(6) 1Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2§ 55 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4§ 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
18.12.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
gesellschaften § 59cBerufsausübungs-
gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 59dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 59eBerufspflichten der Berufsausübungs-
gesellschaft § 59fZulassung § 59gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht § 59hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler § 59iGesellschafter-
und Kapitalstruktur von Berufsausübungs-
gesellschaften § 59jGeschäftsführungs-
organe; Aufsichtsorgane § 59kRechtsdienstleistungs-
befugnis § 59lVertretung vor Gerichten und Behörden § 59mKanzlei der Berufsausübungs-
gesellschaft § 59nBerufshaftpflicht-
versicherung § 59oMindest-
versicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 59pRechtsanwalts-
gesellschaft § 59qBürogemeinschaft
Rechtsprechung zu § 59h BRAO
20 Entscheidungen zu § 59h BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Bayern, 20.04.2023 - BayAGH III - 4 - 20/21
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft; ...
- BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft ...
- AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von ...
- AGH Berlin, 18.11.2005 - II AGH 6/05
Widerruf der Zulassung einer Ein-Mann-Rechtsanwaltsgesellschaft
- BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwalts-GmbH wegen Umwandlung in eine AG
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 6 U 155/11
Wirksamkeit des Sozietätsvertrages mit einem Nicht-Rechtsanwalt
- FG Köln, 11.02.2004 - 11 K 5324/02
Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung
- FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 03.06.2004 - IX B 71/04
Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG; Postulationsfähigkeit
- BFH, 03.06.2004 - IX B 71/04
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.01.2003 - 1 ZU 58/02
Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einer Gesellschaft mit ...
Querverweise
Auf § 59h BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59c (Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Allgemeines
- § 60 (Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
- § 139 (Entscheidung des Anwaltsgerichts)
- Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- § 173a (Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207a (Ausländische Berufsausübungsgesellschaften)